(1) 1Für die Stufenvertretungen gelten die Art. 26 bis 42, 44, 45, 46 Abs. 1, 2, 3 und 5, Art. 47 entsprechend. 2Bei der entsprechenden Anwendung von Art. 34 Abs. 1 tritt an die Stelle der Frist von zwei Wochen die Frist von drei Wochen. 3Bei Fahrten von Mitgliedern einer staatlichen Stufenvertretung, die von ihrer dienstlichen Tätigkeit voll oder überwiegend freigestellt sind und bei denen der Freistellungsbeschluss zu einem Wechsel des Dienstortes geführt hat, zwischen dem Dienstort, bei dem die Stufenvertretung gebildet ist, und ihrem Wohnort finden die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 5, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 des Bayerischen Reisekostengesetzes entsprechende Anwendung.

 

(2) Auf Antrag der Stufenvertretung sind mindestens freizustellen bei einer Stufenvertretung mit

9 bis 11 Mitgliedern ein Vorstandsmitglied,
13 bis 15 Mitgliedern zwei Vorstandsmitglieder,
17 und mehr Mitgliedern drei Vorstandsmitglieder.
 

(3) Art. 32 Abs. 4 und Art. 38 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend für die Angelegenheiten, die Angehörige der in Art. 53 Abs. 6 genannten Gruppen betreffen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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