Die im Steuerrecht mögliche vereinfachte Pauschalabführung der nachzuentrichtenden Steuern ist für einen vergleichbaren Sachverhalt im Sozialversicherungsrecht wegen der personenbezogenen Beitragsabführung nicht möglich. So könnten beispielsweise pauschal nacherhobene Beiträge zur Rentenversicherung nicht im Versicherungskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.

Eine nachträgliche pauschalierte Steuerentrichtung des Arbeitgebers erhöht nicht den für die Berechnung der Beiträge maßgeblichen Bruttolohn des Arbeitnehmers.

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