Sonstige Bezüge[1], die
- nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert werden und
- nicht einmaliges Arbeitsentgelt i. S. v. § 23a SGB IV darstellen,
sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit auch nicht beitragspflichtig.
Diese Fälle sind in der Praxis selten, da der lohnsteuerrechtliche Begriff "sonstige Bezüge" und der sozialversicherungsrechtliche Begriff "einmalige Einnahme" weitgehend identisch sind. Es bedarf also eines Bezugs, der steuerrechtlich einen "sonstigen Bezug" und im Sinne der Sozialversicherung "laufendes Arbeitsentgelt" darstellt. Dies schließt sich jedoch im Regelfall aus.
Denkbar sind hier monatlich gewährte Sachbezüge, die das Finanzamt beim Antrag auf Pauschalbesteuerung als "sonstigen Bezug" anerkennt.
Wichtig ist zusätzlich, dass die Pauschalbesteuerung spätestens bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt. Das ist der letzte Tag des Monats Februar des Folgejahres.
Die Regelung gilt auch für die Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn, der lohnsteuerrechtlich stets zu den "sonstigen Bezügen" gehört.
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