Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens besteht durch die spezielle Regelung im EStG eine Pauschalierungsmöglichkeit, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Lohn- bzw. Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % zu erheben. Durch diese Pauschalsteuer ist die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger abgegolten. Der Zuwendende übernimmt die Steuer und unterrichtet den Zuwendungsempfänger darüber. Diese Möglichkeit der abgeltenden Besteuerung ist beschränkt auf Geschenke und betriebliche Sachzuwendungen. Zuwendungen an Steuerausländer und Privatkunden sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen ist § 37b EStG. Einzelheiten regelt vor allem das BMF-Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 - S 2297 - b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468, das ergänzt und geändert wurde durch das BMF-Schreiben v. 28.6.2018, IV C 6 - S 2297 - b/14/10001, BStBl 2018 I S. 814.
Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Behandlung der nach § 37b EStG pauschalversteuerten Sachzuwendungen ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV geregelt.
Entgelt | LSt | SV |
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Sachgeschenke an Arbeitnehmer, wenn nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal versteuert | pauschal | pflichtig |
Sachgeschenke an Dritte (Nichtarbeitnehmer), wenn nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal versteuert | pauschal | frei |
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