Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers der Zuwendung zu gewährleisten, wird die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen

  1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 EUR übersteigen (Höchstbetrag) oder
  2. wenn die Einzelzuwendung 10.000 EUR (Freigrenze) übersteigt.

Während bei der ersten Fallgruppe nur der übersteigende Betrag von der Pauschalierungsmöglichkeit ausgenommen ist, handelt es sich bei der zweiten Fallgruppe um eine Freigrenze. Damit sind "Luxusgeschenke" von der Pauschalbesteuerung ausgenommen und unterliegen beim Empfänger weiterhin mit dessen persönlichem Steuersatz der Einkommen- bzw. Lohnsteuer.

 
Praxis-Beispiel

Zusammenrechnung mehrerer Sachzuwendungen

Der Zuwendungsempfänger erhält eine Sachzuwendung im Wert von 20.000 EUR sowie weitere 3 Sachzuwendungen im Wert von jeweils 4.000 EUR.

Ergebnis: Eine Pauschalierung der Einzelzuwendung von 20.000 EUR scheidet von vornherein aus.

Die übrigen Zuwendungen über je 4.000 EUR können bis zu 10.000 EUR pauschaliert werden. Der übersteigende Betrag von 2.000 EUR kann nicht pauschaliert werden.

Bemessungsgrundlage: Tatsächliche Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird in die Prüfung der 10.000-EUR-Grenze einbezogen. Soweit auf die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr abgestellt wird, ist entscheidend, wer steuerlich als Empfänger der Zuwendung anzusehen ist. Dies ist bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Familienangehörige des Geschäftsfreundes oder des Arbeitnehmers der Geschäftsfreund bzw. der Arbeitnehmer selbst.

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