Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers ändern nicht den Charakter der Zuwendung. Sie mindern allerdings die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter (z. B. Beteiligung eines anderen Unternehmers an den Kosten der Durchführung einer Incentive-Reise) mindern die Bemessungsgrundlage hingegen nicht.

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