Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen fallen im Normalfall nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG.[1] Bei diesen Sachverhalten stellen die Sachzuwendungen regelmäßig die eigentlich geschuldete Leistung des Zuwendenden für eine Gegenleistung dar. Es fehlt deshalb an der für die Pauschalbesteuerung erforderlichen Zusätzlichkeitsvoraussetzung, etwa bei Geschenken und Zuwendungen an Arbeitnehmer von Dritten.[2] In Einzelfällen kann aber der Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG eröffnet sein, wenn die Sachzuwendungen beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einnahmen führen.[3] Dies kann insbesondere für ohne vorherige Zusage gewährte Prämien an Geschäftskunden zutreffen. Im Übrigen kann die Einkommensteuer bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Sachprämie wird für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewährt – auf Antrag nach § 37a EStG pauschaliert werden. Bei der Teilnahme eines Kunden an einem Bonusprogramm wird die Ausgabe der Bonuspunkte zum Bestandteil der Gegenleistung des leistenden Unternehmens. Damit liegt weder in der Gutschrift der Punkte noch in der Hingabe der Prämie eine zusätzliche Leistung vor, sodass eine Pauschalierung nach § 37b EStG in derartigen Fällen ausgeschlossen ist.

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