Die Pauschalierungsmöglichkeit lässt die bestehenden Vereinfachungsregelungen zu Bewirtungsaufwendungen, also keine Besteuerung der Geschäftsfreundebewirtung[1], unberührt. Nicht besteuert werden weiterhin Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben. Zur Vereinfachung der Besteuerungspraxis gelten sämtliche Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mehr als 10 EUR betragen, als nicht pauschalierungspflichtige Streuwerbeartikel. Nichtabzugsfähige Vorsteuerbeträge sind bei der 10-EUR-Grenze zu berücksichtigen. Diese Bagatellgrenze vermeidet sowohl beim zuwendenden Unternehmen als auch beim Empfänger die Besteuerung.[2]

 
Wichtig

Berechnung der 10-EUR-Grenze nach den Nettokosten

Die 10-EUR-Grenze berechnet sich nach den betrieblichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, also im Normalfall nach den betrieblichen Nettokosten. Vorsteuerbeträge sind deshalb bei der 10-EUR-Grenze nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht abzugsfähig sind.[3] Beträgt der Wert der Zuwendung mehr als 10 EUR, sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, und zwar unabhängig von der Vorsteuerberechtigung des Unternehmens.[4]

Im Rahmen des Vertriebs der eigenen Produkte und Erzeugnisse laden Firmen ihre Kunden zu entsprechenden Informations- oder Werbeveranstaltungen ein, die häufig mit einem entsprechenden Rahmenprogramm (Künstlerauftritt und Bewirtung) verbunden sind. Bei Veranstaltungen mit Rahmenprogramm bleiben die Aufwendungen für die geschäftlich veranlasste Bewirtung steuerfrei und damit bei der Pauschalversteuerung außer Ansatz.[5] Anders verhält es sich mit der Sachzuwendung "künstlerische Darbietung". Sie ist mit den hierfür entstandenen Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG einzubeziehen. Obwohl die Veranstaltung insgesamt ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, ist die künstlerische Darbietung getrennt zu beurteilen, wenn sie auch ohne die Werbeveranstaltung einen eigenständigen, objektiven, marktgängigen Wert hat. Dies gilt auch für Sachzuwendungen in Form von Vorträgen über allgemein interessierende Themen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge