Konzernmitarbeiter nehmen eine Sonderstellung ein. Arbeitnehmer verbundener Unternehmen zählen als Dritte und gehören daher zum Pauschalierungskreis der Nichtarbeitnehmer.[1] Um bei Konzernrabatten eine einheitliche Besteuerung bei den eigenen und den im Konzern Beschäftigten zu erreichen, ist es aus Vereinfachungsgründen zulässig, Belegschaftsrabatte und andere Sachleistungen im Konzern individuell zu versteuern, auch wenn das zuwendende Unternehmen für die übrigen fremden Zuwendungsempfänger die Pauschalbesteuerung mit 30 % wählt.

Bemessungsgrundlage bei Konzernmitarbeitern

Bei Zuwendungen an Mitarbeiter verbundener Unternehmen ist jedoch mindestens der um 4 % verminderte Endpreis am Markt anzusetzen.[2] Durch die Ausnahmeregelung wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens nicht bessergestellt werden als Arbeitnehmer des "Herstellerunternehmens", bei denen die Besteuerung nach der sog. Rabattregelung für Belegschaftsrabatte durchzuführen ist. Dies führt hinsichtlich der Bewertung von Sachzuwendungen zu einer Gleichbehandlung aller konzernzugehörigen Arbeitnehmer.[3]

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