Die Pauschalierung kann unabhängig von der Rechtsform von allen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Betriebe gewerblicher Art) durchgeführt werden. Sie kann nur vom Zuwendenden selbst vorgenommen werden. Dagegen ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts jeder Betrieb gewerblicher Art ein eigenes Steuersubjekt, sodass bei Städten und Gemeinden insoweit eine unterschiedliche Ausübung des Pauschalierungswahlrechts für das einzelne Steuersubjekt "Zuwendender" möglich ist.[1]

Sie gilt auf Antrag auch für ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen, die nach den Grundsätzen des Doppelbesteuerungsabkommens ertragssteuerlich nicht der deutschen Steuerhoheit unterliegen, jedoch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde im Inland pauschalieren wollen.

Gemeinnützige Körperschaften, etwa eingetragene Vereine, sind ein Steuersubjekt, sodass die Anwendung der Pauschalierungsvorschrift für alle Tätigkeitsbereiche, insbesondere für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb, nur einheitlich gewählt werden kann.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowohl mit ihrem hoheitlichen Bereich und dem Bereich der Vermögensverwaltung als auch mit ihren einzelnen Betrieben gewerblicher Art jeweils Zuwendende i. S. d. § 37b EStG. Bei Städten und Gemeinden ist insoweit eine unterschiedliche Ausübung des Pauschalierungswahlrechts für das einzelne Steuersubjekt "Zuwendender" möglich.[2]

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