4.2.1 Kostenvolumen und Varianten der Preisstellung

Die Preisstellung und das Kostenvolumen für das Einzeloutplacement und das Gruppenoutplacement sind jeweils gesondert zu betrachten. Bei der Kostenplanung sind neben den Beratungskosten auch die intern anfallenden Kosten zu berücksichtigen (Infrastrukturkosten, Lohn- und Gehaltszahlungen während der Inanspruchnahme der Beratung, Leistungen von Mitarbeitern der Personalabteilung u. a.).

Im unbefristeten Einzeloutplacement sind etwa 20–22 % des letzten Jahreseinkommens des Kandidaten der Kostenrahmen (im Allgemeinen bis zur erfolgreichen Vermittlung). Die untere Honorargrenze bei befristeten Beratungen (mindestens 3 Monate) liegt etwa bei 3.000–7.000 EUR. Dazu kommt im Allgemeinen noch eine Verwaltungskostenpauschale. Eine andere Möglichkeit der Abrechnung besteht in zeitlich begrenzten Programmen nach einer Anzahl von Beratungstagen/-stunden (Tagessätze von 1.000–2.000 EUR und mehr). Häufig wird angenommen, dass das unbefristete Einzeloutplacement der Normalfall und die befristete Beratung die Ausnahme sei. Dem ist aber nicht so. Das unbefristete Einzeloutplacement kommt lt. BDU-Studie nur bei über 23 % aller Kandidaten zur Anwendung. Der Trend geht eindeutig in Richtung befristete Beratung, allerdings mit einer Verlängerung der Laufzeit.

Im Gruppenoutplacement bzw. in der Transferagentur besteht eine größere Vielfalt an Gebührenvarianten, die eine gegenseitige Vergleichbarkeit nur bei Heranziehung des Vertragsinhalts gestatten. Eine Variante ist die Abrechnung nach Tages- oder Wochensätzen. Die Tagessätze bewegen sich für am Markt eingeführte Beratungsgesellschaften in einer Bandbreite von etwa 700–2.000 EUR. Diese Abrechnungsart hat den Vorteil, dass die Beratereinsätze flexibel nach Bedarf geplant und nur die tatsächlichen Beratungstage berechnet werden. Bei einer Abrechnung pro Teilnehmer an der Beratung wird die Unübersichtlichkeit deutlich größer. Die Preisspanne bewegt sich hier zwischen 250 und 5.000 EUR oder mehr pro Person. Dahinter verbergen sich aber völlig unterschiedliche Leistungen (Inhalte, Zeitdauer, Qualifikation der Berater) von einer Konzentration auf das obligatorische Profiling vor dem Eintritt in eine Transfergesellschaft bis zu einer komplexen (Gruppen-)Outplacementberatung. Beratungsgesellschaften erstellen Rahmenkonzepte, die das voraussichtlich zu erwartende Gesamtvolumen der Kosten bezogen auf den einzelnen Teilnehmer sichtbar machen, was insbesondere bei Förderung der Beratung nach § 110 SGB III unerlässlich ist.

Seriöse Beratungsgesellschaften übernehmen für den Auftraggeber die Erstellung der Förderanträge und die Vorbereitung der Abrechnung der bewilligten Fördermittel gegenüber der Agentur für Arbeit.

4.2.2 Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln

Der § 110 SGB III regelt die Förderung der Teilnahme von Arbeitnehmern an Transfermaßnahmen. Darunter ist auch Outplacement[1] zu fassen. Förderung erfolgt personenbezogen und ist möglich bei drohender Arbeitslosigkeit aufgrund von Betriebsänderungen lt. § 111 BetrVG bzw. in den Größenordnungen des § 17 KSchG oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses – unabhängig von der Betriebsgröße. Damit ist die Förderung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes ausgeschlossen (mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbstständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden).

Voraussetzung ist weiterhin, dass die Maßnahmen von einem zertifizierten Dritten durchgeführt werden und zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dienen.[2]

Mit dem Inkrafttreten des Beschäftigungschancengesetzes im Jahre 2011 und nachfolgenden Veränderungen sowie mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt im Jahre 2012 sollte die Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen verbessert und die Einbindung der jeweiligen Agentur für Arbeit verstärkt werden. Die Realität ist so, dass der Zugang zu den Fördermitteln erschwert und deren Quantität faktisch reduziert wurde. Wenn die Agentur für Arbeit nicht vor Abschluss des Sozialplanes bzw. Interessenausgleiches zur Beratung über das Thema Transferleistungen hinzugezogen wird, ist die Förderung ausgeschlossen. Es werden auch nur noch die "angemessenen und erforderlichen" Kosten gefördert. Was angemessen und erforderlich ist, setzt die Bundesagentur in ihrer Geschäftsanweisung (GA) fest. Nach dem Gesetzestext können zwar nach wie vor 50 % der Maßnahmenkosten von bis zu 5.000 EUR als Zuschuss gewährt werden. Diese Obergrenze ist aber praktisch kaum auszuschöpfen. In den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit – Stand Juli 2020 – sind folgende förderfähigen Kosten (jeweils 50 % davon als Förderung) zugelassen: für Profiling über in der Regel 2 Tage 400 EUR p.c., für Transferberatung (Einzelberatung) max. 20 Stunden bei einer Laufzeit bis zu 6 Monaten für insgesamt 1.800 EUR p.c. und max. 30 Stunden bei einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten für insgesamt 2.700 EUR p.c. d. h. pro Stunde 90 EUR. Hälftig sind damit nur 2.200 bzw. 3.100 EUR p.c. (von theoretisch 5.000 EUR) klar definiert....

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