Bei Trainings- und Qualifikationsmaßnahmen im Sinne des SGB III liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor. Der Arbeitgeber oder eine zwischengeschaltete Beschäftigungsgesellschaft erbringen die Leistungen im Zusammenhang mit Auflösungsvereinbarungen. Hierbei handelt es sich regelmäßig um von staatlicher Seite geförderte Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederung in das Arbeitsleben .[1]

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