Der Postversand einer Kündigung durch einfachen Brief ist nicht empfehlenswert. Der Absender erhält weder einen Nachweis für die Ein- noch für die Auslieferung des Briefs. Der Zugang beim Adressaten kann so nicht bewiesen werden.

3.6.1 Einwurfeinschreiben

Beim Einwurfeinschreiben wird das Schreiben vom Postbediensteten in den Wohnungsbriefkasten (oder das Postfach) des Empfängers eingeworfen und geht damit zu. Zum Nachweis des Zugangs nicht geeignet ist hierbei der Einlieferungsschein, den der Absender bei Aufgabe des Schreibens zur Post erhält. Dieser belegt lediglich die Einlieferung bei der Post und ermöglicht dem Absender eine Sendeverfolgung (online).

Der Zugang des Kündigungsschreibens beim Adressaten kann dadurch belegt werden, dass der Absender den Auslieferungsbeleg bei der Post anfordert. Auf dem Auslieferungsschein sind Datum und Uhrzeit der Zustellung durch den Postboten vermerkt. Dieser wird elektronisch erstellt und dem Anforderer übersandt.

Auch der Auslieferungsbeleg allein reicht jedoch dann nicht als Zugangsnachweis aus, wenn im gerichtlichen Verfahren der Zugang des Kündigungsschreibens bestritten wird. Denn die Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt für den sogenannten Urkundsbeweis durch Privaturkunden – die Post gehört nicht mehr zum öffentlichen Dienst – eine eigenhändige Unterschrift.[1] Deshalb kann auf Antrag des Absenders beim Postzustellerdienst der Postzusteller ermittelt werden, der dann als Zeuge benannt werden kann. Ob dieser sich allerdings noch konkret an die streitige Zustellung erinnert, zumindest anhand des von ihm erstellten Zustellvermerks, ist unsicher.

Gemäß einer Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern soll der Einlieferungsbeleg gemeinsam mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs einen Beweis des ersten Anscheins für die Zustellung darstellen.[2] Diese Rechtsprechung kann aber nicht als gefestigt bezeichnet werden, weshalb die Zustellung per Einwurfeinschreiben nicht empfohlen werden kann. Im Übrigen soll die Vorlage des bloßen Sendestatus nicht gleichzusetzen sein mit einem Auslieferungsbeleg.[3]

Um dem Arbeitnehmer die Behauptung abzuschneiden, er hätte bloß einen leeren Briefumschlag erhalten, ist darauf zu achten, dass Zeugen beweisen können, dass erstens das Kündigungsschreiben in jenen Briefumschlag gesteckt wurde und zweitens genau dieser Briefumschlag unter der vorgelegten Einlieferungsnummer aufgegeben wurde.

 
Achtung

Fehlender Einfluss auf die Zustellung beim Einwurfeinschreiben

Der Erfolg der rechtzeitigen Zustellung eines Einwurfeinschreibens hängt von der – nicht immer gegebenen – Zuverlässigkeit der Post ab. Auch ist es schwierig, über die Post den Namen und die ladungsfähige Adresse des Zustellers zum Zwecke der Benennung als Zeuge zu ermitteln. Ist der Zugang der Kündigung unverzüglich zu bewirken, etwa bei einer außerordentlichen Kündigung zur Einhaltung der zweiwöchigen Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB oder bei einer ordentlichen Kündigung, um den Zugang noch im laufenden Monat zu erreichen, sollte vom Einwurfeinschreiben abgesehen und vorzugsweise ein Mitarbeiter des Unternehmens, ggf. auch ein privater Botendienst, beauftragt werden.

3.6.2 Übergabeeinschreiben

Beim Übergabeeinschreiben wirft der Postbote das Schreiben nicht in den Briefkasten des Empfängers ein, sondern händigt es diesem oder einem empfangsbereiten Dritten im Haushalt des Empfängers gegen Unterschrift auf dem Auslieferungsschein aus. In der Variante "eigenhändig" wird es nur dem Empfänger oder einem besonders Bevollmächtigten ausgehändigt. Es geht zu, wenn es vom Postbediensteten dem Empfänger tatsächlich ausgehändigt werden kann. Bei Zustellung an einen bloß empfangsbereiten Dritten im Haushalt des Empfängers kommt es auf den Zeitpunkt der gewöhnlichen Kenntnisnahme an. Der Auslieferungsschein wird dem Absender wie beim Einwurfeinschreiben nur auf Anforderung übersandt.

Trifft der Postbedienstete niemanden an, hinterlässt er lediglich einen Benachrichtigungsschein im Briefkasten, nicht jedoch das Kündigungsschreiben. Der Zugang der Kündigung erfolgt in diesem Fall erst dann, wenn das Einschreiben bei der Post abgeholt wird.[1] Der Zugang der Kündigung und damit ihr Wirksamwerden kann sich dadurch erheblich verzögern. Das Datum der Abholung ist auf dem Auslieferungsbeleg vermerkt, der online abgefragt werden kann.

Wird das Einschreiben nicht abgeholt, wird es an den Absender zurückgesandt. Der Absender muss dann grundsätzlich unverzüglich einen erneuten Zustellversuch unternehmen, um den Zugang zu bewirken. Zum Zeitpunkt der Abholung und vielmehr nach der erneuten Absendung können wichtige Fristen jedoch bereits abgelaufen sein. Das Übergabeeinschreiben stellt insoweit kein sicheres Mittel dar, um fristwahrend eine Kündigung zugehen zu lassen.

3.6.3 Einschreiben mit Rückschein

Bei einem Einschreiben mit Rückschein händigt der P...

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