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Kündigung: Form und Zugang der Kündigungserklärung / 3.6 Kündigung per Einschreiben

Dr. Roman Frik
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Der Postversand einer Kündigung durch einfachen Brief ist nicht empfehlenswert. Der Absender erhält weder einen Nachweis für die Ein- noch für die Auslieferung des Briefs. Der Zugang beim Adressaten kann so nicht bewiesen werden.

3.6.1 Einwurfeinschreiben

Beim Einwurfeinschreiben wird das Schreiben vom Postbediensteten in den Wohnungsbriefkasten (oder das Postfach) des Empfängers eingeworfen und geht damit zu.

Zum Nachweis des Zugangs nicht geeignet ist hierbei der Einlieferungsschein, den der Absender bei Aufgabe des Schreibens zur Post erhält. Dieser belegt lediglich die Einlieferung bei der Post und ermöglicht dem Absender eine Sendeverfolgung (online). Auch ein Screenshot der Sendeverfolgung mit der Zustellmitteilung ist weder ein Beweis der Zustellung noch ein Beweis des ersten Anscheins hierfür.[1]

Ein Beweis des erstens Anscheins liegt allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der Absender den Auslieferungsbeleg bei der Post anfordert und vorlegt[2]. Dem scheint sich auch das Bundesarbeitsgericht wohl anzuschließen, obgleich es dies bislang nicht ausdrücklich bestätigt hat.[3]. Auf dem Auslieferungsschein sind Datum und Uhrzeit der Zustellung durch den Postboten vermerkt. Dieser wird elektronisch erfasst und dem Anforderer übersandt. Der Beweis des ersten Anscheins erstreckt sich dann auch darauf, dass das Kündigungsschreiben innerhalb der postüblichen Zustellzeiten zugestellt wurde. Zu dem Datum, das auf dem Auslieferungsbeleg ausgewiesen ist, darf somit nach dem Beweis des ersten Anscheins der Zugang angenommen werden. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer, Umstände darzulegen und zu beweisen, nach denen die Zustellung durch die Deutsche Post AG überhaupt nicht und/oder in diesem Einzelfall später als zu den postüblichen Zustellzeiten vorgenommen wurde.[4]

Auch der Auslieferu...

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