Besondere Probleme des Zugangs können sich ergeben, wenn der Kündigungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist. In diesen Fällen muss dem Empfänger u. U. Zeit eingeräumt werden, um die Kündigung übersetzen zu lassen. Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass der Arbeitnehmer kein Deutsch versteht, empfiehlt es sich, die Kündigung in einer Übersetzung zu übergeben, insbesondere wenn sonst die Wahrung von Kündigungsfristen problematisch ist. Entsprechendes gilt bei Analphabetismus. Eine Pflicht zur Übersetzung besteht allerdings nicht. Auch bei Unkenntnis der deutschen Sprache geht das in deutscher Sprache verfasste Kündigungsschreiben zu.[1]

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