FinMin Baden-Württemberg, 2.3.2009, 3 - S 233.7/69

Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ist, soweit es sich um den normalen Programmdienst handelt, als öffentlicher Dienst im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anzusehen. Auf die den Mitgliedern der Aufsichtsgremien (Rundfunk-, Fernseh- und Verwaltungsrat) gewährten Aufwandsentschädigungen findet deshalb die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Anwendung. Nach R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR sind die als Aufwandsentschädigungen gewährten Beträge bis zur Höhe von 175 EUR steuerfrei. Die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften, z.B. § 3 Nr. 13, 16, 50 EStG bleibt hiervon unberührt.

Die den steuerlich anzuerkennenden Aufwand übersteigenden Beträge sind als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12 Satz 2

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;

LStR R 3.12 Abs. 3 Satz 3

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