Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt in allen Selbstbehaltsstufen ist zwar abhängig u. a. von Alter und Geschlecht des Versicherten. Jedoch spielen Vorerkrankungen bei Versicherungsbeginn keine Rolle; individuelle Risikozuschläge werden nicht erhoben. Er darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Zur Berechnung des Höchstbeitrags werden die Beitragsbemessungsgrenze und der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen zugrunde gelegt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragsatz der GKV ist hinzuzurechnen.[1]

Bei Anspruchsberechtigten auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gilt Vorstehendes. Allerdings tritt an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht.

Regelungen, wenn Beitragszahlung zu Hilfebedürftigkeit führt

Entsteht allein durch die Zahlung der Beiträge Hilfebedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe, vermindert sich der Beitrag auf die Hälfte.[2] Das Bestehen der Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Leistungsträger auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist dem privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzulegen.

Besteht trotz des verminderten Beitrags Hilfebedürftigkeit, hat sich der zuständige Leistungsträger auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang an dem Beitrag zu beteiligen. Voraussetzung ist allerdings, dass dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht trotzdem Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder dem SGB XII, übernimmt der zuständige Träger (z. B. das Jobcenter) den Beitrag bis zur Höhe des halbierten Basistarifs in vollem Umfang.[3]

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