(1) 1Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind rauchfrei. 2Dies gilt für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich der Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden oder Gebäudeteilen.

 

(2) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m² kann das Rauchen erlauben. 2Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass

 

1.

in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden und

 

2.

über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte informiert wird.

 

(3) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räumen kann das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben; dies gilt nicht für Räume mit Tanzflächen. 2Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass

 

1.

die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen und

 

2.

über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Nebenräume informiert wird.

 

(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte das Rauchen in Gasträumen in der Zeit, in der dort ausschließlich geschlossene Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft stattfinden, erlauben, wenn dies von den Veranstalterinnen und Veranstaltern gewünscht wird; dies gilt nicht für Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen.

 

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Wein-, Bier- und sonstige Festzelte. 2Werden diese nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben, kann die Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2, des Absatzes 3 oder des Absatzes 4 erlauben. 3Voraussetzung für eine Raucherlaubnis nach Satz 2 ist, dass über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich des Wein-, Bier- oder sonstigen Festzelts informiert wird.

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