Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Leistungspflichten des Arbeitgebers bei Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Für die ärztliche Verordnung von "Schonzeiten" außerhalb des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts ist daher auch nach § 616 BGB kein Raum mehr, da § 9 insofern lex specialis ist.[1] Die Entgeltfortzahlung entspricht weitgehend der im Krankheitsfall. Zu unterscheiden ist dabei zwischen solchen gesetzlich versicherten Arbeitnehmern, denen die Maßnahme von einem Sozialleistungsträger bewilligt wird[2], und denen, die (ausschließlich) privat kranken- oder rentenversichert sind. Bei der zweiten Gruppe der nicht gesetzlich Kranken- und Rentenversicherten tritt die ärztliche Verordnung anstelle der Bewilligung.[3] In Abs. 2 sind die Mitteilungs- und Nachweispflichten abweichend von § 5 EZFG geregelt.

 

Rz. 2

§ 9 EFZG als Nachfolgenorm des § 7 Lohnfortzahlungsgesetzes wurde mehrfach geändert. Durch die Neuregelung ist gewährleistet, dass alle Arbeitnehmergruppen, d. h. auch die Angestellten, Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der Vorsorge oder Rehabilitation erhalten. Diese ist allerdings auf 80 % des bisherigen Arbeitsentgelts beschränkt.[4] Zum anderen wurde der Sprachgebrauch der Vorschrift dem des SGB IX angepasst, d. h. statt der Formulierung "Kur" wird der Begriff der Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme verwendet. Das hat aber keine inhaltlichen Konsequenzen. Schließlich besteht auch bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer ambulanten Maßnahme Anspruch auf Entgeltfortzahlung.[5] Die ambulante Maßnahme ist nicht mehr beschränkt auf stationäre Vorsorge oder Rehabilitation. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld und zwar unabhängig davon, ob die Leistung stationär oder ambulant durchgeführt wird.[6] Die Entgeltfortzahlung bei einer ärztlich verordneten Schonzeit im Anschluss an eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme ist – wie im Sozialversicherungsrecht – weggefallen.[7] Das wird allerdings teilweise kompensiert durch das BUrlG. Danach ist dem Arbeitnehmer im Anschluss an medizinische Maßnahmen Urlaub zu gewähren, wenn er dies verlangt.[8]

[1] Reinhard, Erfurter Kommentar, 2021, § 9, Rz. 2; Staudinger/Oetker, § 616, Rz 277.
[4] BT-Drucks. 13/4612 S. 16.
[5] BGBl. I S. 1045.
[6] § 65 SGB IX i. V. m. §§ 20, 21 SGB VI; BT-Drucks. 14/5074 S. 110, 127.
[7] BT-Drucks. 12/5263 S. 15.

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