Rz. 21

Voraussetzung für das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG ist eine Verfügung des Arbeitnehmers über den Schadensersatzanspruch gegenüber einem Dritten zulasten des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer verhindert den Anspruchsübergang i. S. d. § 6 EFZG auf den Arbeitgeber, wenn er z. B. auf den Schadensersatzanspruch verzichtet (§ 397 BGB), ihn an eine andere Person abtritt (§ 398 BGB) oder einen Vergleich (§ 779 BGB) z. B. mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers abschließt.[1]

 

Rz. 22

Das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers besteht zudem, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht über den Schadensersatzanspruch als solchen verfügt und dadurch rechtlich den Anspruchsübergang vereitelt, sondern durch sein Verhalten die Geltendmachung/Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Schädiger und somit deren tatsächliche Realisierung verhindert, z. B. indem er die erforderlichen Angaben über die Person des Schädigers gem. § 6 Abs. 2 EFZG verweigert.[2]

[1] ErfK/Reinhard, § 7 EFZG, Rz. 12; Schmitt, EFZG, § 7, Rz. 43.
[2] Vgl. BT-Drucks. 12/5263 S. 15; Schmitt, EFZG, § 7, Rz. 47; Vogelsang, Rz. 702; a. A. Wedde/Kunz, EFZG, § 7, Rz. 14.

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