Rz. 25

Soweit der Tarifvertrag selbst Kürzungsmöglichkeiten vorsieht, dürfen diese nicht über § 4a Satz 2 EFZG hinausgehen, da sie ansonsten gegen § 12 EFZG verstoßen. Mit § 4a Satz 2 EFZG hat der Gesetzgeber eine Obergrenze geschaffen. Die Unabdingbarkeit gilt auch für die Tarifvertragsparteien.

 

Rz. 26

Die in einem Tarifvertrag geregelte Kürzung gilt zunächst für die im Tarifvertrag selbst errichteten Ansprüche auf Sondervergütungen. Jeweils für den Einzelfall ist daneben zu prüfen, ob die tarifliche Kürzungsregelung auf einzelvertraglich vereinbarte Sondervergütungen "durchschlägt". Dies ist danach zu unterscheiden, ob diese "tariffest" sind oder nicht. Grundsätzlich gilt, dass eine Sondervergütung, die im Arbeitsvertrag neben einer im Tarifvertrag geregelten Sondervergütung vereinbart ist, von einer tariflichen Kürzungsvereinbarung nicht umfasst ist.

 
Praxis-Beispiel

Enthält ein Tarifvertrag einen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehalts und regelt der Arbeitsvertrag daneben einen Anspruch von einem halben Gehalt, so steht dem Arbeitnehmer zum einen der Anspruch auf insgesamt 1,5 Gehälter als Weihnachtsgratifikation zu. Zum anderen würde sich eine im Tarifvertrag geregelte Kürzungsvereinbarung für Fehltage aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht auf die einzelvertraglich vereinbarte Weihnachtsgratifikation von einem halben Gehalt auswirken.[1]

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn im Tarifvertrag zusätzlich geregelt ist, dass auf das Weihnachtsgeld alle vertraglich vereinbarten Sonderzahlungen angerechnet werden. Dann steht dem Arbeitnehmer nur ein Anspruch auf ein Gehalt zu, da der zusätzliche Anspruch auf das vertraglich vereinbarte weitere halbe Gehalt im tariflichen Anspruch "aufgeht". Dementsprechend wirkt sich auch die tarifliche Kürzungsregelung auf das volle Gehalt aus, obwohl darin auch ein halbes vertragliches Gehalt enthalten ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge