Rz. 75

Erkrankt der Arbeitnehmer während einer Schulungsveranstaltung, ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung davon abhängig, ob der Arbeitnehmer während der Schulung Arbeitsentgelt erhalten hätte.[1]

Nimmt ein Betriebsratsmitglied unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 oder 7 BetrVG an einer Fortbildungsveranstaltung teil, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Dieser Anspruch wird durch eine Erkrankung des Arbeitnehmers dann nicht berührt, wenn er trotz einer Arbeitsunfähigkeit weiterhin an der Schulung teilnimmt. Kann der Arbeitnehmer jedoch krankheitsbedingt an der Fortbildung nicht weiter teilnehmen, richtet sich ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG.[2] Der Arbeitnehmer hat entsprechend seine Erkrankung dem Arbeitgeber anzuzeigen und ggf. nachzuweisen. Für den Zeitraum der Erkrankung geht der zweckgebundene Fortbildungsanspruch, der auf 3 Wochen begrenzt ist (§ 37 Abs. 7 BetrVG), nicht unter; dem Arbeitnehmer wird so die erneute Teilnahme ermöglicht.

[1] HWK/Vogelsang, 10. Aufl. 2022, § 3 EFZG, Rz. 27.
[2] Treber, EFZG, 2. Aufl. 2007, § 3 EFZG, Rz. 59; Vogelsang, Entgeltfortzahlung, 2003, Rz. 114; Feichtinger/Malkmus, EFZG, 2. Aufl. 2010, § 3 EFZG, Rz. 82; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, 5. Aufl. 2000, § 3 EFZG, Rz. 77.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge