Rz. 38

Eine Schwangerschaft ist kein krankhafter Zustand.[1] Verläuft diese jedoch mit Komplikationen, d. h. führt die Schwangerschaft zu besonderen über das übliche Maß hinausgehenden Beschwerden oder krankhaften Störungen, kann eine Krankheit i. S. d. § 3 EFZG vorliegen.[2] Dies gilt im Regelfall auch für eine Fehlgeburt.[3]

[1] BAG, Urteil v. 14.11.1984, 5 AZR 394/82, AP Nr. 61 zu § 1 LohnFG = DB 1985, 710; Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 59.
[3] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 59.

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