Rz. 28

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich immer gegen den Arbeitsvertragspartner, nämlich den Arbeitgeber.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein Gewerbe betreibt oder Freiberufler ist oder wie viele Arbeitnehmer er beschäftigt.

 

Rz. 29

Im Leiharbeitsverhältnis ist der Verleiher zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Dies gilt sowohl für das "echte" Leiharbeitsverhältnis als auch für das sog. "unechte" Leiharbeitsverhältnis i. S. d. AÜG. Ist das Leiharbeitsverhältnis rechtsunwirksam, ist der gegen den Verleiher gerichtete Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den Grundsätzen zu beurteilen, die auch ansonsten beim faktischen Arbeitsverhältnis Anwendung finden.[1] Nur bei einer Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG aufgrund der fehlenden Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung wird zwischen Entleiher und Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis fingiert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Dies hat für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zur Folge, dass sich der Zahlungsanspruch ausnahmsweise gegen den Entleiher richtet.

[1] S. Rz. 23.

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