Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist nur dann wirksam vereinbart, wenn zugleich eine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart wird, die mindestens die Hälfte des zuletzt bezogenen Entgelts beträgt und in die Vereinbarung über die Wettbewerbsabrede aufgenommen war. Damit sollen zumindest teilweise die Einschränkung des Mitarbeiters in seiner beruflichen Tätigkeit in Zukunft und dadurch entstehende Nachteile ausgeglichen werden.[1]

2.1 Höhe und Berechnung der Karenzentschädigung

Aus § 74 Abs. 2 HGB ergibt sich die Höhe der zu zahlenden Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte des zuletzt bezogenen Entgelts; § 74b Abs. 2 und 3 HGB weisen Berechnungsvorschriften hierfür aus. Es kommt bei der Frage, welche Leistungen einzubeziehen sind, nicht auf den Zahlungszeitpunkt an, sondern welchem Monat sie zuzurechnen sind. Erfolgt für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses mit Zeitverzögerung eine Nachzahlung, dann ist auch diese in die Berechnung mit einzubeziehen.

Berücksichtigt werden ausschließlich Leistungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erbringt und die mit ihm vereinbart sind.

Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, die von Dritten aufgrund separater Vereinbarung mit dem Dritten erbracht werden, sind in die Berechnung der Karenzentschädigung nicht einzubeziehen.[1]

Berücksichtigt werden:

Für die Berechnung werden alle Einkommensbestandteile herangezogen, einschließlich Leistungszulagen, anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld, Provisionen, Sachleistungen etc.[2] Dies gilt allerdings nur dann, wenn auf diese Bezüge auch ein Rechtsanspruch bestand und sie auch geleistet wurden. Wenn z. B. im Austrittsjahr kein Anspruch auf Weihnachtsgeld mehr bestand und dieses auch nicht ausgezahlt wurde, wird es auch nicht einbezogen in die Berechnung der Karenzentschädigung.

Einzubeziehen sind auch tatsächlich geleistete Zahlungen ohne Rechtspflicht, also freiwillige Leistungen oder widerrufliche Zulagen.[3]

Nicht berücksichtigt werden:

  • Bezüge, die zum Ersatz besonderer Auslagen dienen sollen, wie z.B: Spesengelder oder Leistungen des Arbeitgebers zur sozialen Sicherung des Arbeitnehmers, etwa Beiträge zur gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung etc.: Freiwillige Beiträge zur von der Angestelltenversicherung befreienden Lebensversicherung sowie freiwillige Zuschüsse zur Krankenversicherung werden ebenfalls nicht einbezogen. Sie haben keinen Entgeltcharakter im engeren Sinne.
  • Leistungen von Dritten, die separat mit dem Dritten vereinbart wurden.
  • Für Bezüge, deren Höhe wechselt, wie z. B. Tantiemen, Provisionen, Akkordentgelte, bestimmt § 74b Abs. 2 HGB, dass der Durchschnittsbetrag der letzten 3 Jahre anzusetzen ist. Kann ein 3-jähriger Bezugszeitraum nicht herangezogen werden, weil der Arbeitnehmer z. B. nicht so lange im Unternehmen tätig war oder nur für einen kürzeren Zeitraum Tantiemen o. ä. bezogen hat, ist der Durchschnitt aus dem entsprechend kürzeren Zeitraum zu errechnen.
  • Aufstockungsbeträge, die Beschäftigte in der Altersteilzeit erhalten, sind als "zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistungen" i. S. v. § 74 Abs. 2 HGB anzusehen und damit in die Karenzentschädigung einzubeziehen. Ob dies allerdings nur für den gesetzlichen Mindestumfang von 20 % des Regelarbeitsentgelts nach § 3 Abs. 1 ATG gilt oder aber für tariflich oder einzelvertraglich vereinbarte höhere Aufstockungsbeträge, ist bisher nicht entschieden. Es ist aber davon auszugehen, dass auch diese tariflich oder einzelvertraglich geregelten höheren Aufstockungsbeträge mit einzubeziehen sind, da sie den gleichen Rechtscharakter haben wie die gesetzlichen Aufstockungsbeträge.
  • Die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber in der Altersteilzeit zu erbringen hat, sind in die Berechnung der Karenzentschädigung jedenfalls aber nicht einzubeziehen, sie sind kein Arbeitsentgelt im engeren Sinne. Sie haben "lediglich" eine nachvertragliche Versorgungsfunktion.

2.2 Anrechnung anderweitigen Verdienstes

Wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit aufgenommen hat, dann muss er sich in bestimmtem Umfang dasjenige anrechnen lassen, was er dort verdient. Es kommt dabei darauf an, dass die anderweitigen, anzurechnenden Bezüge in irgendeiner Weise mit der Verwertung der Arbeitskraft in Zusammenhang stehen.

Welche Einkünfte werden angerechnet?

Deshalb werden Kapitaleinkünfte des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt, sie resultieren nicht aus der Verwertung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers.[1]

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie geleistet werden, sind auf die Karenzentschädigung nicht anzurechnen. Für Betriebsrenten ist dies vom BAG bisher offengelassen worden.[2] Im Hinblick auf den ebenfalls vorhandenen Versorgungscharakter dürfte dies jedoch entsprechend gelten und eine Anrechnung ausgeschlossen sein.

Auch Übergangsgelder als Leistungen der Rehabilitation des...

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