BMF, 18.7.2001, IV C 3 - S 2211 - 31/01

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.9.1999, IX R 42/97 entschieden, dass nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen für Kreditmittel, die zur Finanzierung von sofort abziehbaren Werbungskosten während der Vermietungsphase verwendet worden sind, als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Wird die Vermietungstätigkeit wegen der Veräußerung des vermieteten Grundstücks aufgegeben, so sind nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit entstandene Schuldzinsen für Kreditmittel, die zur Finanzierung von sofort abziehbaren Werbungskosten während der Vermietungsphase verwendet worden sind, im Veranlagungszeitraum der Zahlung als nachträgliche Werbungskosten nur zu berücksichtigen, soweit der bei Veräußerung des Grundstücks erzielte Erlös nicht zur Schuldentilgung ausreicht. Der Veräußerungserlös gilt dabei zunächst als zur Tilgung derjenigen Schulden verwendet, die zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgenommen worden sind.

Nutzt der Steuerpflichtige das Gebäude im Anschluss an die Vermietungstätigkeit zu eigenen Wohnzwecken oder lässt er es dauernd leer stehen, können nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit entstandene Schuldzinsen in gleicher Weise als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, soweit ein Erlös, der im Fall einer Veräußerung des vermieteten Grundstücks erzielbar wäre, nicht zur Schuldentilgung ausreichen würde.

Dieses BMF-Schreiben wird gleichzeitig mit dem BFH-Urteil vom 16.9.1999 im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 9

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 513

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