1.

Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren

 

a.

[1]Chemische Gefahrstoffe

Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden. Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 20 Absatz 4[2] der Gefahrstoffverordnung sind zu beachten.

 

b.

Biologische Arbeitsstoffe

Toxoplasma,

Rötelnvirus,

außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend gegen diese Arbeitsstoffe geschützt ist

 

c.

Physikalische Schadfaktoren

Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen

 

2.

Arbeitsbedingungen

Tätigkeiten im Bergbau unter Tage

[1] Buchst. a geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 08.11.2006.
[2] Geändert durch Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen vom 26.11.2010. Anzuwenden ab 01.12.2010.

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