Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (einschließlich der Ersatzkassen) sind, erhalten in entsprechender Anwendung von § 24i SGB V Mutterschaftsgeld (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Dies gilt insbesondere für die nicht versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen (z. B. geringfügig Beschäftigte oder in der privaten Krankenversicherung Versicherte). Das Mutterschaftsgeld beträgt in diesen Fällen insgesamt höchstens 210 EUR. Es ist beim Bundesversicherungsamt (www.bva.de) zu beantragen.

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