In Bezug auf die Tätigkeit im Homeoffice hat sich das BSG intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen kann.[1] Nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte sind versichert. Es sind nur solche Wege versichert, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist.

Ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.[2]

Überträgt man diese Grundsätze auf die mobile Arbeit, ergibt sich, dass die Tätigkeit des mobilen Arbeitnehmers grundsätzlich dem Schutz der Unfallversicherung unterfällt, egal wo und wann die Arbeit geleistet wird. Allerdings besteht auch hier nur dann Versicherungsschutz, wenn die Tätigkeit betriebsbezogenen Zwecken dient. Da die Möglichkeiten der Ausübung mobiler Arbeit nahezu unbegrenzt sind, kommt es auf die Beurteilung des konkreten Einzelfalls an. Im Zweifel wird der bestehende Versicherungsschutz nur gerichtlich geklärt werden können.

 
Wichtig

Unfälle melden

Da es nur wenig Rechtsprechung zum Versicherungsschutz bei der mobilen Arbeit gibt, sollten Unfälle, die im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit geschehen, unbedingt zeitnah dem Arbeitgeber und der Unfallkasse/Berufsgenossenschaft gemeldet werden. So kann ggf. nach einer Entscheidung der Sozialversicherungsträger Widerspruch eingelegt und – soweit gewünscht – eine gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts angestrebt werden.

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