2.1 Grundsätzliches: Mitwirkung und Mitbestimmung im Arbeitsschutz

Grundsätzlich sollen Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die gesetzlich erzwungene Beteiligung des Betriebsrats an unternehmerischen Entscheidungen ist im Rahmen der Mitwirkung und der Mitbestimmung möglich.

Die Mitwirkung ist dabei das schwächer ausgestaltete Recht: Der Betriebsrat ist hier lediglich zu informieren oder anzuhören. Ob man sich als Arbeitgeber seiner Meinung anschließen will, ist dann dessen alleinige Entscheidung oder seiner Führungskräfte. Die Mitbestimmung dagegen ist das stärkere Recht: Der Betriebsrat ist nicht nur anzuhören, sondern auf seine Entscheidung ist Rücksicht zu nehmen. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, darf die Maßnahme nicht umgesetzt werden. Im Konfliktfall muss dann die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG entscheiden, deren Kosten ggf. der Arbeitgeber trägt (§ 76a BetrVG). Einigungsstellensprüche sind zudem justiziabel, d. h., es können sich ggf. noch langjährige Prozesse vor dem Arbeitsgericht anschließen.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes können – abhängig von ihrer gesetzlichen Regelung – der Mitwirkung wie auch der Mitbestimmung unterliegen. Als Regel gilt: Der Betriebsrat hat immer dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn eine Arbeitsschutzvorschrift im Betrieb umgesetzt wird, die durch konkrete betriebliche Regelungen ausgefüllt werden muss. D. h. umgekehrt, dass Vorschriften, die bereits konkrete Anweisungen enthalten, zur Umsetzung im Betrieb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats bedürfen.

Mit der Rechtsprechung des BAG, insbesondere nach dem Beschluss vom 18.3.2014 (1 ABR 73/12), in dem es um die Frage ging, wie der Arbeitgeber den Arbeitsschutz organisieren soll, ist dem Arbeitgeber auferlegt, den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG immer dann mitbestimmen zu lassen, wenn es sich bei einer konkreten Maßnahme des Arbeitgebers um eine Konkretisierung einer im Gesetz nicht näher bestimmten Arbeitsschutzorganisationsmaßnahme handelt. Das Gesetz bestimmt nach dieser Entscheidung lediglich den Rahmen, den der Arbeitgeber ausfüllt. Das wiederum ist mitbestimmungspflichtig.

Während § 26 Abs. 1 DGUV-V 1 z. B. in aller Klarheit regelt, wie viele Ersthelfer zu bestellen sind (Folge: keine Mitbestimmung des Betriebsrats in dieser Frage), lässt § 20 Abs. 1 DGUV-V 1 exakt diese Frage vollkommen offen und erfordert eine Konkretisierung in der betrieblichen Praxis (Folge: Mitbestimmung des Betriebsrats).

2.2 Mitwirkung und Mitbestimmung rund um den Sicherheitsbeauftragten

2.2.1 Bisherige Rechtslage

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII hat in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten der Unternehmer "unter Beteiligung des Betriebsrats oder Personalrates" Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die "Beteiligung des Betriebsrats" ist dabei nach der herrschenden Meinung nur eine Mitwirkung im o. g. Sinne (s. Abschn. 2.1) und bezieht sich sowohl auf die Zahl der zu bestellenden Beauftragten als auf die Bestellung selbst.[1] D. h., dass nach dieser Ansicht sowohl der Umstand,

  • wie viele Sicherheitsbeauftragte der Unternehmer bestellt, als auch die Frage,
  • wer zum Sicherheitsbeauftragten bestellt wird,

dem Betriebsrat lediglich mitzuteilen wäre. Eine evtl. erfolgende Rückäußerung durch den Betriebsrat dazu kann der Unternehmer in seinen Entscheidungsprozess einbeziehen, muss das aber nicht. Mehr wird von "Mitwirkung" nicht umfasst.

Hinweis: Für Unternehmen der öffentlichen Hand, in denen ein Personalrat vorhanden ist, unterliegt das gesamte Verfahren der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG.[2]

[1] Kassler Kommentar/Ricke, SGB VII, § 22 SGB VII, Rn. 2a m. w. N.
[2] Herrschende Meinung, s. z. B. Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, § 81, Rn. 20.

2.2.2 Neue Rechtslage

Mit der Konkretisierung der Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in § 20 Abs. 1 DGUV-V 1 wird nicht mehr zur Mitbestimmung gesagt, als bislang im Gesetz steht. Jedoch ist hier auf die Rechtsprechung des BAG zurückzugreifen: In seiner Entscheidung vom 18.3.2014 (1 ABR 73/12) führt das BAG aus, dass die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende Pflicht des Arbeitgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden, einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation setzt. Hierbei habe der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.

Das BAG führt weiter aus, der Betriebsrat habe bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen habe und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verblieben. Bestehe objektiv eine gesetzliche Handlungspflicht und sei wegen des Fehlens einer zwingenden Vorgabe eine betriebliche Regelung verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen, so setze das Mitbestimmungsrecht ein. Eine Rahmenvorschrift zur weiteren Ausgestaltung liege vor, wenn die gesetzliche Regelung Maßnahmen zur Gewährle...

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