(1) 1Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

(2) 1Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Können Mitglieder des Personalrates oder andere Teilnahmeberechtigte an der Sitzung nicht teilnehmen, sollen sie vertreten werden.

 

(3) 1An der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitgliedes des Personalrates unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. 2Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrates teilzunehmen.

 

(4) 1In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, daß betroffene Beschäftigte vom Personalrat gehört werden. 2Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge