Übt ein Arbeitnehmer neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, werden diese Beschäftigungen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nicht zusammengerechnet. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei in der Krankenversicherung. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. In der Rentenversicherung ist der geringfügig entlohnt Beschäftigte in dieser Beschäftigung je nach Sachverhalt versicherungsfrei, versicherungspflichtig oder von der Versicherungspflicht befreit.

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