1 Bezahlung unter Mindestlohn

Sofern dem Arbeitnehmer trotz des nach dem Mindestlohngesetz vorgesehenen Mindestlohns (ab 1.1.2024: 12,41 EUR je Arbeitsstunde; vom 1.10.2022 bis 31.12.2023: 12 EUR je Arbeitsstunde) von seinem Arbeitgeber tatsächlich nur ein geringeres Bruttoarbeitsentgelt ausgezahlt wird, gilt Folgendes: Der Entgeltbestandteil, der nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, aber arbeitsrechtlich beansprucht werden kann, ist gleichwohl beitragspflichtig zur Sozialversicherung, soweit es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt.

2 Entstehen der Beitragsansprüche

Der Beitragsanspruch entsteht mit Bestehen bzw. Entstehen des Anspruchs auf das volle Arbeitsentgelt.[1] Es spielt deshalb keine Rolle, wann es gezahlt wird bzw. ob es evtl. nur zum Teil tatsächlich an den Arbeitnehmer zur Auszahlung gelangt.

Ausschließlich bei Einmalzahlungen (Sonderzahlungen) gilt im SV-Recht das "Zuflussprinzip". Das heißt, der Anspruch auf die zu zahlenden Beiträge entsteht hier erst mit dem tatsächlichen Zufluss des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts.[2]

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