Für den Arbeitnehmer kann in den ELStAM auch der Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden, der an sich seinem Ehe-/Lebenspartner zusteht.

Handelt es sich um ein Kind mit Behinderung, das bei dem Arbeitnehmer steuerlich zu berücksichtigen ist, so kann der steuerfreie Pauschbetrag auf den Arbeitnehmer übertragen werden, wenn er vom Kind nicht in Anspruch genommen wird. Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.

Die Eltern können jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung gemeinsam eine anderweitige Aufteilung beantragen.

Die Regelungen zur Übertragung eines Behinderten-Pauschbetrags eines Kindes[1] gelten auch für die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale.[2]

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