Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung empfehlen, nach dem Urteil des BSG[1] zu verfahren und für unbezahlte Fehltage keine Mindestbeitragsbemessungsgrenze anzusetzen. Das bedeutet, dass die Mindestbeitragsbemessungsgrenze um die Fehltage zu kürzen ist. Fallen unentschuldigte Fehltage an, sind danach die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Monats um die unentschuldigten Fehltage zu vermindern.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsberechnung bei unbezahltem Urlaub

Der in einer Werkstätte in München tätige Arbeitnehmer mit Behinderung hat vom 10.4. bis 20.4.2024 unbezahlten Urlaub. Das Mindestarbeitsentgelt beträgt in der Kranken-/Pflegeversicherung 19/30 von 707 EUR = 447,77 EUR sowie in der Rentenversicherung (West) 19/30 von 2.828 EUR = 1.791,07 EUR.

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