In der Praxis kommt es vor, dass eine natürliche Person für denselben Vertragspartner (Arbeitgeber/Auftraggeber) als abhängig Beschäftigter und daneben selbstständig tätig ist. Werden eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber unabhängig voneinander ausgeübt, liegt eine sog. gemischte Tätigkeit vor, bei der die abhängige Beschäftigung und die selbstständige Tätigkeit nebeneinander stehen und grundsätzlich rechtlich getrennt zu beurteilen sind. Allerdings gelten aufgrund der weisungsgebundenen Eingliederung im Rahmen einer Beschäftigung und der erforderlichen weisungsfreien Ausgestaltung einer selbstständigen Tätigkeit für denselben Vertragspartner strenge Maßstäbe für das tatsächliche Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Von daher wird in aller Regel von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sein, in dessen Rahmen der Beschäftigte seine Arbeitsleistung regelmäßig

  • am selben Betriebsort,
  • für denselben Betriebszweck,
  • unter Einsatz der Betriebsmittel des Arbeitgebers

erbringt. Dementsprechend liegt keine selbstständige Tätigkeit, sondern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis dann vor, wenn

  • der vermeintlich selbstständige Teil der Tätigkeit nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird,
  • in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden und
  • im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist

und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint.[1]

 
Achtung

Gegenüberstellung der tatsächlichen Verhältnisse und der vertraglichen Vereinbarung

Für die Abgrenzung von einer Arbeitnehmertätigkeit und einer Selbstständigkeit beim gleichen Arbeitgeber/Auftraggeber kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die zivilrechtliche Vertragsgestaltung hat – insbesondere bei einem Auseinanderfallen von tatsächlicher und vertraglicher Vereinbarung – keine ausschlaggebende Bedeutung.[2]

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