Kommt es innerhalb eines Unternehmens zu einem Konflikt, passiert es nicht selten, dass die Konfliktparteien durch ihre Führungskräfte verpflichtet werden, an einer Mediation teilzunehmen.[1] Dabei stellt sich – unabhängig von der arbeitsrechtlichen Einordnung – die Frage, ob entsprechend "angeordnete" Mediationen nicht insbesondere dem Grundsatz der Freiwilligkeit widersprechen.

Eine Lösung ergibt sich aus einem Blick in die Mediationsrichtlinie und den Gesetzentwurf zum Mediationsgesetz: Nach Art. 3a der Mediationsrichtlinie kann eine Mediation u. a. von einem Gericht vorgeschlagen, angeordnet oder gesetzlich vorgeschrieben werden. Ein Verstoß gegen das Prinzip der Freiwilligkeit liegt nicht vor, da die Medianden in diesen Fällen berechtigt sind, die Mediation zu beenden, wenn sie zu keiner Lösung kommen und innerhalb der Mediation frei handeln können.

Eine durch eine Führungskraft angeordnete Mediation verstößt daher dann nicht gegen das Grundprinzip der Freiwilligkeit, wenn die Konfliktparteien diese jederzeit verlassen können, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen.

[1] Vgl. ausführlich zum Thema: Kracht, S., Angeordnete Mediationen Probleme und Lösungen am Beispiel innerbetrieblicher und innerbehördlicher Mediationen, in: ZKM 3/2022, 89 ff.

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