Der Betriebsbegriff ist ein eigener Begriff der Massenentlassungsrichtlinie[1] und entspricht nicht unbedingt den Betriebsbegriffen in § 4 BetrVG, § 1 KSchG und § 23 KSchG.

Es handelt sich bei einem Betrieb um eine Einheit, welcher die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören. Dabei muss es sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt. Die Einheit muss weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als Betrieb qualifiziert werden zu können.[2] Es bedarf deshalb auch keiner Leitung, die selbstständig Massenentlassungen vornehmen kann. Vielmehr reicht es aus, dass eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung sicherstellt.[3]

Auch wenn eine zentrale, überörtliche Leitung zu einem einheitlichen Betrieb im Sinne des BetrVG oder des § 23 KSchG führen kann, können dennoch die örtlichen Niederlassungen als eigene Betriebe im Sinne des § 17 KSchG zu qualifizieren sein. Bedeutung hat dies für die Frage, bei welcher Agentur für Arbeit die Massenentlassungsanzeige zu erstatten ist. Aufgrund dieses unionsrechtlichen Betriebsbegriffs lehnt die Rechtsprechung auch einen rein berufsgruppenbezogenen Betriebsbegriff ("Betrieb Cockpit") ab.[4]

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