Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwillige Mitgliedschaft. Abgabe einer auf Beitritt gerichteten Willenserklärung. Beitrittserklärung. bloße Interessenbekundung. Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung einer auf den Beitritt zur Krankenkasse gerichteten Erklärung (Beitrittserklärung oder bloße Interessebekundung).

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich keine außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 1. März 2003 bis 15. August 2003 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse und Pflichtmitglied der beigeladenen Pflegekasse mit der entsprechenden Beitragszahlungspflicht gewesen ist.

Der Kläger war bei der Beklagten und der Beigeladenen auf Grund des Bezuges von Arbeitslosenhilfe bis zum 28. Februar 2003 versicherungspflichtiges Mitglied. Zum 1. März 2003 machte er sich selbständig. In einem von der Beklagten bereitgestellten Formular kreuzte er unter dem 12. April 2003 den vorgegebenen Text “ Ich möchte auch weiterhin Mitglied der Techniker Krankenkasse bleiben.„ an und machte weiterhin Angaben zu seinen Einnahmen und unterschrieb diese Erklärung.

Mit Schreiben vom 24. April 2003 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt rund 275,00 €/Monat noch ausständen. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht. Im August 2003 telefonierte der Kläger mit der Beklagten und teilte mit, er habe letzte Woche die Kündigung eingereicht. Die Beklagte beendete daraufhin mit Bescheid vom 11. August 2003 die Mitgliedschaft des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung zum 15. August 2003. Zudem stellte sie fest, dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge und Mahnkosten in Höhe von insgesamt 1.136,88 € ausständen. Dieser Betrag sei innerhalb einer Woche zu zahlen. Die Beklagte nehme insoweit auch die Aufgaben der Pflegeversicherung wahr.

Gegen diese “Zwangsvollstreckung„ legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe keinen neuen Vertrag mit der Beklagten “wegen der Beitragserhöhung„. Vor seiner Arbeitslosigkeit habe er deutlich weniger gezahlt. Ohne Mitteilung der Beiträge habe die Beklagte ihn gefragt, ob er Mitglied der beklagten Krankenkasse bleiben wolle. Die Höhe der Beiträge habe man ihm erst Ende April mitgeteilt. Dies komme einer unangekündigten Beitragserhöhung gleich. Damit seien alle vorherigen Verträge ungültig.

Mit Bescheid vom 23. September 2003 verlangte die Beklagte Zahlung der geforderten Beiträge. Im März 2004 wandte sich der Kläger gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und vertiefte seine bisherige Argumentation. Mit Bescheid vom 13. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11. August 2003 zurück. Die freiwillige Weiterversicherung beruhe nicht auf einem Vertragsabschluss, sondern auf einer entsprechenden Willenserklärung. Über die Beiträge sei der Kläger in dem Bescheid vom 24. April 2003 informiert worden. Dieser Bescheid sei auch im Namen und Auftrag der Pflegeversicherung ergangen.

Hiergegen hat der Kläger am 15. August 2005 Klage erhoben. Er habe nie eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten beantragt, sondern lediglich ein Interesse an einer solchen Mitgliedschaft gezeigt. Es fehle in dem von ihm unterschriebenen Formular z. B. an einer entsprechenden Überschrift, wie “Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft„ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung. Es sei kein klares Vertragsformular übersandt worden, welches Angaben zu Beitragsbeginn, Beitragshöhe und vor allen Dingen Leistungsumfang enthalten habe. Man könne nicht ernsthaft behaupten, dass er sich mit jeder beliebigen Höhe von Beiträgen, welche er noch nicht gekannt habe, einverstanden erklärt habe. Zudem sei eine Kündigung entsprechend § 1 VVG möglich. Weiter hat er ein Schreiben vom 26. Juni 2003 vorgelegt, wonach er die Versicherung ab Monat März 2003 kündige, da wegen Beitragserhöhung kein neuer Vertrag zustande gekommen sei. Weiter bat er in diesem Schreiben um die Bestätigung der Vorversicherungszeiten.

Mit Urteil vom 30. August 2007 hat das Sozialgericht Stendal die gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2005 und die Verpflichtung zur Beitragszahlung erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe ohne jeden Zweifel deutlich den Willen zum Ausdruck gebracht, dass er Mitglied der Beklagten sein wolle. Eine solche einseitige Willenserklärung genüge. Für einen Beratungsfehler der Beklagten gebe es keinen Anhaltspunkt. Insbesondere habe sich der Kläger auch nicht an die Beklagte gewandt, um die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu erfahren.

Gegen die ihm am 5. Oktober 2007 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 5. November 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft er weiter seinen erstinstanzlichen...

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