Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommensberechnung. berücksichtigungsfähige Steuern. Nichtberücksichtigung späterer Steuererstattungen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Einkommensberechnung nach § 2 Abs 7 BEEG sind die in den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen genannten Steuern zu berücksichtigen; spätere Steuererstattungen sind nicht zu berücksichtigen.

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.03.2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat.

Die Klägerin beantragte im März 2009 die Gewährung von Elterngeld für ihren am 22.12.2008 geborenen Sohn L . Die Kreisverwaltung N bewilligte auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen mit Bescheid vom 18.05.2009 Elterngeld für den Zeitraum vom 22.12.2008 bis 21.12.2009 in Höhe von 1.152,33 € für den 04. bis 12. Anspruchsmonat. (Für den 11. und 02. Anspruchsmonat ergab sich ein Zahlbetrag von 0, für den 03. Anspruchsmonat ein Zahlbetrag von 723,18 €. Antragsgemäß wurden die Beträge in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelte.) Bei der Berechnung des Elterngelds legte der Beklagte ein Erwerbseinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von monatlich 1.719,90 € zu Grunde. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, bei der Berechnung des Elterngelds sei eine ihr gewährte Betriebsprämie zu berücksichtigen. Außerdem überstiegen ihre tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit der Ausübung einer nicht selbstständigen Tätigkeit den berücksichtigten Pauschalbetrag (920,00 €). Dies könne durch die maßgebenden Einkommenssteuerbescheide belegt werden. Das Elterngeld sei daher unter Berücksichtigung des tatsächlich zu versteuernden Einkommens zu berechnen, letztendlich sei auf den Abzug der Werbungskostenpauschale zu verzichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 09.07.2009 Klage beim Sozialgericht Koblenz erhoben und ihren Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 (Bescheid vom 27.01.2009) vorgelegt. Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht am 26.03.2010 bereit erklärt, der Berechnung des maßgeblichen Einkommens die Betriebsprämie für Oktober 2008 in Höhe von 216,00 € brutto zu Grunde zu legen. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen. Durch Urteil vom 26.03.2010 hat das Sozialgericht die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe das Elterngeld zutreffend nach § 2 Abs. 7 BEEG berechnet. Grundlage der Berechnung seien die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (§ 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG). Dass sich im Nachhinein durch eine Steuererstattung andere Abzüge ergäben, sei unerheblich, da diese Beträge der Klägerin im maßgeblichen Bezugszeitraum gerade nicht zur Verfügung gestanden hätten. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Elterngelds sei aber das tatsächlich während der Berufstätigkeit zur Verfügung stehende Einkommen. Auch der Abzug der pauschalen Werbungskosten sei zu Recht erfolgt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung beständen nicht. Der Gesetzgeber habe bis zu einer Höchstgrenze den Verlust des Einkommens ersetzen wollen, das dem anspruchsberechtigten Elternteil vor der Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit zu Gunsten von Familienarbeit monatlich tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Angesichts des dem Gesetzgeber einzuräumenden weiten Gestaltungsspielraums bei steuerfinanzierten Leistungen sei die generelle Anbindung an das Steuerrecht und auch die pauschalierte Verfahrensweise bei der Berechnung des Elterngelds unbedenklich.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 09.04.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.05.2010 (Montag) Berufung eingelegt. Sie hat u.a. den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 und den Bescheid der Kreisverwaltung N vom 19.04.2010 vorgelegt und macht geltend, ausgehend von den erstatteten Beträgen in Höhe von 1.133,55 € (2007) und 1.206,52 € (2008) seien ihre monatlichen Einkünfte (jeweils im Jahresdurchschnitt berechnet) jeweils um 94,46 € bzw. 100,54 € zu erhöhen. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG seien vom Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit die tatsächlich entfallenden Steuern abzuziehen, nicht nur die (vorläufigen) Steuerbeträge, die im Rahmen des Lohnsteuerabzugs vom Arbeitgeber monatlich abgeführt werden. Auf die Frage der Fälligkeit, Auszahlung bzw. Zahlung oder Rückzahlung der Steuerbeträge komme es nicht an. Wenn das Sozialgericht ausführe, der Abzug der pauschalen Werbungskosten sei zu Recht erfolgt, sei dies zutreffend, treffe aber das Problem der Sache nicht. Es gehe ihr nicht darum, den Abzug der pauschalen...

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