Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. maßgeblicher Bemessungszeitraum. Einkommen aus Gewerbebetrieb. steuerliche Veräußerungsverluste bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft ausreichend. Erbringung von Arbeitsleistungen nicht erforderlich

 

Orientierungssatz

1. Zum Einkommen aus Gewerbebetrieb als einer Form des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gehört gemäß § 2 Abs 1 S 3 Nr 2 BEEG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG und § 17 Abs 1 S 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wobei gemäß § 17 Abs 4 S 1 EStG als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft gilt (vgl zur Maßgeblichkeit des steuerrechtlichen Einkommensbegriffs BSG vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R = BSGE 122, 102 = SozR 4-7837 § 2b Nr 3 und vom 27.6.2013 - B 10 EG 10/12 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 22).

2. Für die Bestimmung des Bemessungszeitraumes nach § 2b Abs 3 S 1 BEEG ist es unerheblich, ob lediglich negatives Einkommen, also ein Verlust erwirtschaftet wurde (vgl BSG vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R aaO) oder ob der Elterngeldberechtigte im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Beteiligung ins Gewicht fallende Arbeitsleistungen erbringen musste (vgl BSG vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.10.2017; Aktenzeichen B 10 EG 9/17 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.01.2016 geändert und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt drei Achtel der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Der am 00.00.1979 geborene Kläger betrieb bis 2012 ein Gewerbe. Von 2012 bis 2014 war er einer von drei Gesellschaftern der C mit Sitz in M. Der Kläger war zugleich deren Geschäftsführer, bezog hierfür allerdings kein Gehalt. Die C war wiederum alleinige Gesellschafterin der M GmbH mit Sitz in U, für die der Kläger bis September 2013 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war. Bis Mai 2013 bezog er hierfür ein Gehalt von 2.094,66 EUR brutto monatlich (Steuerklasse 3). Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt. Nach Mai 2013 übte er für die M GmbH keine Tätigkeit mehr aus. Von Juni bis September 2013 bezog er Arbeitslosengeld, wobei es sich nach eigenen Angaben um einen Restanspruch aus früheren freiwilligen Beiträgen handelte. Ab Oktober 2013 war er bei der E AG angestellt und bezog ein Gehalt von 5.066,67 EUR brutto monatlich (Steuerklasse 4, ab Mai 2014 Steuerklasse 5). Das Finanzamt C-Innenstadt setzte für 2013 mit Bescheid vom 18.09.2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0 EUR und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 25.673 EUR an. Das Finanzamt T setzte für 2013 mit Bescheid vom 12.11.2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 25.673 EUR an. Am 19.02.2014 wurde die C aufgelöst. Da der Wert der Anteile des Klägers gesunken war, setzte das Finanzamt T im Einkommensteuerbescheid vom 16.06.2015 für 2014 einen Veräußerungsverlust nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) i.H.v. 8.022 EUR an.

Der Kläger ist der Vater des am 00.00.2014 geborenen Kindes M H. Der Beklagte gewährte der Ehefrau des Klägers mit Bescheiden vom 17.02.2015 und 27.02.2015 Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes.

Am 14.07.2015 beantragte der Kläger beim Beklagten Elterngeld für den sechsten und siebten Lebensmonat des Kindes. Im Bezugszeitraum erziele er voraussichtlich kein Einkommen. Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 03.08.2015 vorläufig Elterngeld für den sechsten und siebten Lebensmonat des Kindes in Höhe von jeweils 1.016,51 EUR. Dabei legte er das Einkommen aus Erwerbstätigkeit aus 2013 und die Steuerklasse 4 zugrunde.

Der Kläger legte am 10.08.2015 Widerspruch ein. Maßgeblicher Bemessungszeitraum seien die zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, nicht das Kalenderjahr 2013. Er sei nicht selbständig tätig.

Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2015 zurück. Im Jahr 2013 habe der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehabt. Gemäß § 2b Abs. 3 BEEG sei dann das Einkommen aus 2013 maßgeblich.

Der Kläger hat am 01.09.2015 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben und für den sechsten und siebten Lebensmonat des Kindes Elterngeld in Höhe von 1.800 EUR begehrt. Negatives Einkommen könne nicht als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit angesehen werden. Der 2014 anerkannte Veräußerungsverlust sei der Art nach kein Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit. Der Beklagte habe zudem fälschlich die Steuerklasse 4 anstelle der Steuerklasse 3 zugrunde gelegt.

Der Beklagte hat unter Zugrundelegung der Steuerklasse 3 mit Bescheid vom 13.01.2016 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) für den sechsten und siebten Lebensmonat des Kindes Elterngeld in Höhe von jeweils 1.149,85 EUR gewährt. Im Übrigen sei 2014 mit dem Veräußerungsverlust ...

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