Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01.03.2007 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus Bad I beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor.
Die Klägerin begehrt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16.01.2006 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 04.08.2005 bis 31.01.2006. Die Klägerin wendet sich insbesondere gegen die von der Beklagten im Anschluss an das Hinweisschreiben vom 26.01.2005 vorgenommene Reduzierung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf einen Betrag von 361,00 Euro.
Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 16.01.2006 lautete: "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben angegebenen Stelle einzulegen". Der Bescheid enthielt im Text den Hinweis, dass Zahlungen an die "Regionaldirektion NRW, Bundesagentur für Arbeit" zu leisten sind. Im Briefkopf wurde die "ARGE S Grundsicherung für Arbeitsuchende im S, Postfach 000, T" genannt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 09.11.2006 Widerspruch ein u. a. mit der Begründung, die Beklagte habe die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Ergänzend betonte die Klägerin, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs betrage daher ein Jahr, so dass der Widerspruch rechtzeitig eingelegt worden sei.
Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2006 als unzulässig. Der am 16.01.2006 zur Post gegebene Bescheid gelte am 19.01.2006 als bekannt gegeben. Der Nachweis über die Aufgabe zur Post sei dadurch erbracht, dass der Ausdruck über das EDV-Rechenzentrum der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg veranlasst worden sei. Bei einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung des Druckauftrages wäre ein entsprechender Hinweis in der Datenverarbeitung erfolgt. Die Klägerin habe den Widerspruch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien nicht ersichtlich. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Es sei eindeutig, dass nur die "ARGE S" als "Stelle" bezeichnet werde, bei der der Widerspruch einzulegen sei. Die Regionaldirektion sei eindeutig als Zahlungsempfänger deklariert worden. Eine sachliche Überprüfung nahm die Beklagte nicht vor.
Die Klägerin hat rechtzeitig Klage bei dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Das SG hat mit Beschluss vom 01.03.2007 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die hinreichende Erfolgsaussicht fehle, da die Klage unzulässig sei. Das nach § 78 SGG notwendige Vorverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Widerspruch sei unzulässig gewesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 16.01.2006 sei rechtmäßig. Es sei zweifelsfrei erkennbar gewesen, dass der Widerspruch allein bei der Beklagten einzulegen war.
Die Beschwerde der Klägerin vom 12.03.2007, der das SG nicht abgeholfen hat, ist begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor.
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Senat bejaht die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Diese ist bereits dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist und diese Ermittlungen eine reale Möglichkeit eröffnen, dass sich die rechtserheblichen Tatsachen nachweisen lassen. Die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen genügt, um bereits eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen. Zunächst weist der Senat darauf hin, dass das SG die hinreichende Erfolgsaussicht zu Unrecht deswegen verneint, weil "die Klage unzulässig sei". Der Widerspruchsbescheid vom 14.11.2006 wurde am 15.11.2006 zur Post gegeben, so dass die Klägerin rechtzeitig am 18.12.2006 (Montag) Klage erhoben hat. Nach summarischer Prüfung bedarf es zudem weiterer Ermittlungen, da die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu Unrecht als unzulässig verworfen hat und daher die inhaltliche Prüfung des Bescheides vom 16.01.2006 unterblieben ist. Nach § 84 Abs. 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schrif...