Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall bei dessen Hervorrufung durch eine innere Ursache. Plötzliches Ereignis. Wesentliche Bedingung. Sturz. Kurzzeitige Bewusstlosigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall setzt grundsätzlich eine plötzliche äußerliche Gewalteinwirkung auf den Körper des Versicherten voraus.

2. Werden vom Versicherten für den Eintritt der Schädigung Stressbedingungen am Arbeitsplatz geltend gemacht, so fehlt es an der erforderlichen Plötzlichkeit des Ereignisses, wenn die Arbeitsbedingungen die zeitliche Dauer einer Arbeitsschicht überschritten haben. Dies gilt erst recht, wenn beim Versicherten eine Neigung zu stressbedingten Bewußtseinsverlusten bekannt ist.

3. Das Vorliegen einer solchen inneren Ursache schließt nicht in jedem Fall die Annahme aus, dass der Unfall dennoch wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden ist. Insoweit müssen aber betriebsbedingte Umstände wesentlich dazu beigetragen haben, dass sich die bestehende innere Ursache realisiert hat.

 

Normenkette

SGB VII § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts D-Stadt vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nach den Vorschriften des 7. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) streitig.

Der 1965 geborene Kläger war im Herbst 2009 bei der V. GmbH als Außendienstmitarbeiter für die Regalpflege bei verschiedenen Kunden, z. B. Lebensmittelmärkte, tätig. In einer Unfallanzeige seines Arbeitgebers vom 18. November 2009 hieß es, der Kläger sei an diesem Tag gegen 10:30 Uhr vor dem E. Markt M. in K. zusammengebrochen. Man habe den Notarzt verständigt, der Kläger sei mit dem Notarztwagen in eine Klinik in Sch. gebracht worden.

In einem Fragebogen teilte der Kläger unter dem 4. Dezember 2009 gegenüber seiner Krankenkasse u. a. mit, ein Unfall habe sich am 18. November 2009 ca. gegen 10:15 Uhr im E. Markt in B. K. ereignet. Der Unfall habe sich bei einem zu betreuenden Kunden ereignet. Im Edeka Markt sei er plötzlich gestürzt. Dies sei seiner Auffassung nach durch einen Nervenzusammenbruch hervorgerufen worden. An das Geschehen und die darauffolgenden Vorgänge könne er sich bis zum Erwachen in der Notaufnahme der H.-Klinik Sch. nicht erinnern. Durch die andauernden psychischen und physischen Anstrengungen im Arbeitsprozess (Stress) bis hin zur Kündigung durch seinen Arbeitgeber am 20. Oktober 2009 sehe er seinen Arbeitgeber in der Verantwortung. Es solle “ein Verschulden„ des Unfalles untersucht werden. Durch den Arbeitsunfall habe er eine Kopfverletzung erlitten. Ergänzend führte er in einem Selbstauskunftsbogen u. a. aus, dass ihn körperliche und psychische Überlastungen gegenwärtig besonders belasteten, er habe eine Kündigung durch den Arbeitgeber zum 28. Februar 2010 erhalten und verrichte seit ca. drei Monaten Mehrarbeit, seit ca. einem Jahr würde er durch seinen Arbeitgeber ins Abseits gestellt (Angaben vom 31. Dezember 2009).

Die den Kläger in der H.-Klinik behandelnden Durchgangsärzte teilten in ihrem auf Veranlassung der Beklagten erstellten Bericht vom 6. Januar 2010 mit, der Kläger sei als Servicearbeiter für Tabakwaren beim Auffüllen von Regalen im Markt plötzlich nach hinten gestürzt und mit dem Hinterkopf aufgeschlagen. Als Erstdiagnose wurde ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I sowie eine dissoziative Amnesie mitgeteilt. Vom Unfall unabhängig bestehe ein Zustand wegen dissoziativer Belastungsreaktion mit ähnlicher Symptomatik, eine Behandlung sei auch in der Neurologie Sch. erfolgt.

Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass ihrer Auffassung nach ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorliege, da der Kläger selbst als Grund einen Nervenzusammenbruch angegeben habe, berichtete der Kläger darüber, dass er bei der Kommission im E. Markt plötzlich gestürzt sei, hervorgerufen durch die andauernden psychischen und physischen Anstrengungen im Arbeitsprozess (Stress). Hierdurch habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten, an diesem Tag sei die psychische Anstrengung außergewöhnlich hoch gewesen. Er habe am 20. Oktober 2009 die Kündigung zum 28. Februar 2010 ohne Angabe von Gründen erhalten, er habe am 21. Oktober 2009 seinen Arbeitgeber um ein Zwischenzeugnis gebeten. Dies sei ihm nicht ausgestellt worden. Im Übrigen sei er zu einer Tagung am 14. November 2009 kurzfristig durch seinen Arbeitgeber ausgeladen worden, hierbei habe ihm sein Verkaufsleiter mitgeteilt, dass man ihn nicht mehr sehen möchte. Diese und ähnliche psychische Anstrengungen seien ihm in schrecklicher Weise widerfahren, auch in dem der Kündigung vorangegangenem Zeitraum. Er hat eine Auflistung seiner Arbeitsstunden, beginnend ab Dezember 2008, zu den A...

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