Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

 

Orientierungssatz

1. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG u. a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2. Dies ist dann zu bejahen, wenn anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sich eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage stellt, die noch nicht geklärt ist, deren Klärung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und deren Klärung das angestrebte Berufungsverfahren erwarten lässt.

3. Eine geltend gemachte fehlerhafte Rechtsanwendung des Sozialgerichts kann eine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht begründen. Tatsächliche, vom Gericht zu klärende Fragen reichen zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

4. Die Voraussetzungen für eine Zuzahlungspflicht nach § 32 Abs. 1 SGB 6 sind durch die Entscheidung des BSG vom 21. 6. 2000 geklärt (Anschluss BSG Urteil vom 21. 6. 2000, B 4 RA 52/99 R).

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2014 (S 1 R 7205/13) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerde-verfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin, die in der Zeit vom 15. März 2013 bis 5. April 2013 an einer von der Beklagten gewährten stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation teilgenommen hatte, hat sich vor dem Sozialgericht Berlin gegen die Heranziehung zur Zahlung von 189,00 Euro Zuzahlungen zur Leistung zur medizinischen Rehabilitation gewehrt (Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2013, Widerspruchsbescheid vom 22. November 2013). Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei nicht zur Leistung der Zuzahlung verpflichtet, da die stationäre Rehabilitationsleistung “nicht ordnungsgemäß dem Stand der medizinischen Erkenntnisse und dem konkreten gesundheitlichen Zustand„ entsprochen habe. Ein Vergütungsanspruch für die mangelhafte Leistung sei nicht entstanden.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. September 2014, der Klägerin am 13. Oktober 2014 zugestellt, die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 13. November 2014 eingegangenen Beschwerde.

Sie ist der Auffassung, ein Versicherungsnehmer sei nicht verpflichtet, zu sinnlosen, sogar schädigend erbrachten Sachleistungen des Versicherungsträgers auch noch Zuzahlungen zu leisten. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Sie, die Klägerin dürfe erwarten, dass die Leistung nach dem aktuellen medizinischen Stand erfolge. Der Gesetzgeber habe sich von dem Instrument der Abschöpfung der ersparten Aufwendungen abgewandt und verbinde mit den Zuzahlungen eine Regulierung der Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen. Es sei von einem zu leistenden Eigenanteil zur Erziehung des Versicherten auszugehen. Insofern sei die vom Sozialgericht angeführte Rechtsprechung überholt.

Zudem leide das Urteil an einer nicht ordnungsgemäßen Begründung, denn die schriftliche Begründung weiche wesentlich von der mündlichen Urteilsbegründung ab.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2014 zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verweisen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 145 SGG zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Wert von 750,00 Euro, so dass die Berufung der Zulassung bedarf, die im Urteil des Sozialgerichts nicht zugelassen wurde. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach der Entscheidung des Gerichts und dem Umfang des weiterverfolgten Klagebegehrens, über welches das Gericht entschieden hat (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144, Rn. 14). Danach ist hier der Beschwerdewert nicht erreicht.

Das Sozialgericht hat mit dem Urteil vom 19. September 2014 die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2013, mit dem von der Klägerin die Zahlung von 189,00 Euro verlangt wird, abgewiesen, so dass die Beschwer 189,00 Euro beträgt. Die Berufung bedurfte danach der Zulassung, was mit dem Urteil nicht erfolgt ist.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war zurückzuweisen, denn Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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