Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer. Arbeitsverhältnis. Verstoß gegen Gesetz und gute Sitten. Höchstlenkzeiten im Personenbeförderungsverkehr. Förderungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers. Minderleistung. Kausalitätsprüfung. Prognoseentscheidung. Bindungswirkung einer mündlichen Zusage. Ermessensausübung

 

Leitsatz (amtlich)

Aus der Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Recht und Gesetz folgt, dass sie keine Arbeitsverhältnisse fördern darf, die gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Ein solcher Verstoß ist bei einem Arbeitsvertrag anzunehmen, dessen Inhalt gegen eine unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union verstößt (hier: Höchstlenkzeiten im Personenbeförderungsverkehr nach der EWGV 3820/85 (ABl EG Nr L 370 vom 31.12.1985)).

 

Orientierungssatz

1. Bei der Förderungsbedürftigkeit eines Arbeitnehmers nach § 217 SGB 3 kommt es im Einzelfall hinsichtlich der geminderten Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitnehmers auf die besonderen Voraussetzungen des § 218 SGB 3 an, die gerichtlich voll überprüfbar sind. Weitere Überlegungen zur Minderleistungsfähigkeit sind von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) lediglich im Rahmen des Ermessens anzustellen (vgl BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 20/05 R= SozR 4-4300 § 324 Nr 2).

2. Die BA hat bei der Beurteilung der Frage, ob der Arbeitnehmer ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann, neben der Kausalitätsprüfung eine Prognoseentscheidung zu treffen. Dabei sind nicht nur die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Umstände, sondern auch der Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie hat die Abhängigkeit der angestrebten Eingliederung von der Förderleistung vorausschauend zu beurteilen. Die von ihr geforderte hypothetische Betrachtung unterliegt einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl BSG aaO).

3. Betriebsprüfungen nach § 28p Abs 1 SGB 4 haben nur eine Kontrollfunktion, nämlich Beitragsausfälle zu verhindern und die Sozialversicherungsträger vor der Entstehung von Leistungsansprüchen durch Annahme von Beiträgen nicht versicherungspflichtiger Personen zu schützen. Sie sollen jedoch nicht eine Schutzfunktion gegenüber Arbeitgebern erfüllen oder diesen gar "Entlastung" erteilen (vgl LSG Stuttgart vom 20.9.2005 - L 11 R 1766/05 und BSG vom 14.7.2004 - B 12 KR 1/04 R = BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2).

4. Zur Bindungswirkung und Ermessensausübung bei mündlicher Zusage einer Förderung nach § 217 SGB 3 bezogen auf einen bestimmten Arbeitnehmer.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer.

Die Klägerin beantragte am 25. Oktober 2002 die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer für die Dauer von drei Monaten in Höhe von 50 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes für die Einstellung des am 21. Februar 1949 geborene G. J. R. (im folgenden R.) als Reisebusfahrer. R. war zuvor bereits vom 1. Juni 1995 bis 31. Oktober 1998 bei der Klägerin als Busfahrer beschäftigt gewesen, danach war er bis 4. Juni 1999 arbeitslos und vom 5. Juni 1999 bis 31. August 2001 wiederum als Busfahrer beschäftigt. Anschließend war R. arbeitslos bzw. arbeitsunfähig krank. Mit der Klägerin schloss er am 28. Oktober 2002 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. Mai 2003. In dem Antrag gab die Klägerin ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.250,00 € netto inklusive Spesen und Übernachtungspauschale sowie Lenkzeiten von 60 Stunden wöchentlich an. Nach einem Aktenvermerk vom 25. Oktober 2002 fand an diesem Tag ein Telefonat zwischen der Beklagten und der Klägerin statt, bei welchem für R. eine Trainingsmaßnahme für drei Wochen sowie Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer für drei Monate in Höhe von 50 % angeboten wurde, wenn eine Einstellung erfolge. Aufgrund dieses Telefonats wurde der Antragsvordruck an die Klägerin versandt.

Mit Bescheid vom 20. März 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Gewährung der Leistung könne nur für die dauerhafte Eingliederung von Arbeitnehmern gewährt werden, d.h. wenn nach der Gesamtsituation davon auszugehen sei, dass die Beschäftigung auf nicht absehbare Zeit fortbestehe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Gewährung der Leistungen sei nur möglich, wenn bei Tarifgebundenheit der Arbeitgeber zu tariflichen Bedingungen beschäftigt werde oder sofern Tarifgebundenheit nicht vorliege, der ortsübliche Lohn gezahlt würde. Die im Antrag angegebene Bezahlung entspreche weder den tariflichen Bedingungen, noch sei sie ortsüblich. Des Weiteren sei eine Einhaltung des Bundesurlaubsgesetzes nicht erkennbar. Das Arbeitsverhältnis dauere genau sechs Monate, es werde jedoch kein Jahresurlaub gewährt. Der Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz könne durch einen Arbeitsvertrag ...

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