Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommensermittlung. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als sonstige Bezüge. zwei Fälligkeitstermine. Beiträge zur berufsständischen Versorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Sonderzahlung von 200% eines Monatsgehalts, die für die Arbeitsleistung eines ganzen Jahres erbracht wird, ist auch dann ein sonstiger Bezug im Sinne des § 38a Abs 1 S 3 EStG, wenn die Zahlung auf zwei Fälligkeitstermine aufgeteilt wird.

 

Orientierungssatz

Die Beiträge eines Rechtsanwalts zur berufsständischen Versorgung sind bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens nach § 2 Abs 1 und Abs 7 BEEG idF vom 9.12.2010 nicht von den Bruttoeinkünften abzusetzen (vgl BSG vom 29.8.2012 - B 10 EG 15/11 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 17).

 

Normenkette

BEEG Fassung: 2011-11-23 § 2 Abs. 7 S. 1; BEEG Fassung: 2011-11-23 § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG Fassung: 2011-11-23 § 2 Abs. 2 S. 1; BEEG Fassung: 2011-11-23 § 2 Abs. 2 S. 2; BEEG Fassung: 2011-11-23 § 2 Abs. 5 S. 1; BEEG Fassung: 2011-11-23 § 1 Abs. 1; EStG § 38a Abs. 1 S. 3, §§ 39b, 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 101 Abs. 2

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12.07.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes.

Der 1976 geborene, verheiratete Kläger ist Vater des am 19.11.2010 geborenen P. L. (im Folgenden: P). Er war bis 28.02.2009 als Rechtsanwalt selbstständig tätig und ist seit 01.03.2009 als juristischer Referent im Bereich Recht bei der M. Finanzdienstleistungen AG angestellt. Er ist Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Der Kläger erzielte Einkommen wie folgt:

Monat 

Gehaltsbestandteile (brutto)

Steuer-Brutto

 Netto

November 2009

Gehalt:                3.542,00 €

Weihnachtsgeld: 2.952,00 €

6.428,00 €

4.272,17 €

Dezember 2009

Gehalt:                3.542,00 €

 3.476,00 €

2.496,90 €

Januar 2010

Gehalt:                3.542,00 €

3.476,00 €

2.575,67 €

Februar 2010

Gehalt:                3.542,00 €

3.476,00 €

2.575,67 €

März 2010

Gehalt:                3.542,00 €

3.476,00 €

2.575,67 €

April 2010

Gehalt:                3.542,00 €

3.476,00 €

2.575,67 €

Mai 2010

Gehalt:                3.542,00 €

3.476,00 €

2.575,67 €

Juni 2010

Gehalt:                3.542,00 €

Urlaubsgeld:       3.542,00 €

7.018,00 €

4.760,73 €

Juli 2010

Gehalt:                3.542,00 €

3.476,00 €

2.575,67 €

August 2010

Gehalt:                3.542,00 €

3.476,00 €

2.575,67 €

September 2010

Gehalt:                3.542,00 €

3.476,00 €

2.575,67 €

Oktober 2010

Gehalt:                3.542,00 €

3.476,00 €

2.575,67 €

Im Arbeitsvertrag des Klägers mit der M. befand sich unter § 3 (Vergütung) neben der Regelung von Basisbezügen iHv 3.500 € brutto als monatliche Vergütung folgende Regelung:

“Der Arbeitnehmer erhält außerdem eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 200% eines Monatsbezugs. Unter Monatsbezug sind die Basisbezüge ausschließlich anderer Gehaltszulagen zu verstehen. Die jährliche Sonderzahlung wird im 2. Quartal in Höhe von 100% als Urlaubsgeld und im letzten Quartal des Kalenderjahres in Höhe von 100% als Weihnachtsgeld ausgezahlt (zZt Juni bzw November). …. Mitarbeiter, die im laufenden Kalenderjahr in den Betrieb einsteigen oder ausscheiden, erhalten für jeden Monat, den sie im Verlauf des Kalenderjahres dem Betrieb angehören, 1/12 der Sonderzahlung. …„

Der Kläger beantragte am 16.12.2011 Elterngeld für den 11. und 14. Lebensmonat von P. Er gab an, in dieser Zeit kein Einkommen zu erzielen.

Mit Bescheid vom 23.12.2011 bewilligte die Beklagte Elterngeld für den Zeitraum 19.09.2011 bis 18.10.2011 und 19.12.2011 bis 18.01.2012 iHv monatlich 1.315,61 €. Hierbei ging sie von einem maßgeblichen vorgeburtlichen durchschnittlichen Einkommen von 2.024,01 € aus, welches sie ohne Berücksichtigung von Weihnachts- und Urlaubsgeld und unter Abzug der vom Kläger geleisteten Beiträge zur berufsständischen Versorgung ermittelt hatte.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass das 13. und 14. Monatsgehalt ohne gesetzliche Grundlage heraus gerechnet worden sei. Es handele sich ausweislich des Arbeitsvertrags nicht um eine Einmalzahlung, sondern um regelmäßiges Einkommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bemessungszeitraum für die Ermittlung des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens sei vorliegend der Zeitraum vom 01.11.2009 bis 31.10.2010. Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen seien bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung seien die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Zu den sonstigen Bezügen gehörten insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt würden wie 13. und 14. Monatsgehälter, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Bei den im November 2009 und Juni 2010 erhaltenen Zahlungen von Weihnachts- und Urlaubsgeld handel...

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