Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Schiedsspruch der Schiedsstelle. Behörde iS von § 1 Abs 2 SGB 10. gerichtlicher Überprüfungsumfang. notwendige Grundlagen und Ermittlungen. Festsetzung einer Vergütung für den Leistungsbereich Leistungstyp I.4.5a tagesstrukturierendes Angebot und ambulant betreutes Wohnen. Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den notwendigen Grundlagen und Ermittlungen für eine Entscheidung durch die Schiedsstelle nach § 80 SGB 12.

 

Orientierungssatz

1. Die Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 ist mit Verwaltungsaufgaben und mit hoheitlichen Befugnissen beliehen und daher Behörde iS von § 1 Abs 2 SGB 10. Ihre Schiedsentscheidungen stellen Verwaltungsakte iS von § 31 SGB 10 dar (vgl LSG Darmstadt vom 25.2.2011 - L 7 SO 237/10 KL).

2. Entscheidungen der Schiedsstelle unterliegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl LSG Essen vom 29.9.2008 - L 20 SO 92/06 = Breith 2009, 653).

3. Im Verfahren der Schiedsstelle findet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsgrundsatz gem § 20 SGB 10 Anwendung (vgl LSG Essen vom 29.9.2008 - L 20 SO 92/06 aaO).

 

Tenor

Der Beschluss der Baden-Württembergischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII vom 1. Oktober 2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Schiedsspruchs der Baden-Württembergischen Schiedsstelle gemäß § 80 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Festlegung der Vergütung für den Leistungsbereich Leistungstyp (LT) I. 4.5a tagesstrukturierendes Angebot für körperlich und mehrfach behinderte Menschen und für den Leistungsbereich ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit körperlicher und mehrfacher Behinderung.

Gemäß dem Leitbild des selbstbestimmten Menschen ist es Ziel und Zweck des Klägers, Menschen mit Körperbehinderungen in ihrem selbstbestimmten Leben zu fördern und zu betreuen. Zur Erreichung dieses Ziels fördert und betreibt der Kläger Dienste und Einrichtungen. Unter anderem betreibt der Kläger eine Tagesförderstätte in S. als teilstationäre Einrichtung entsprechend der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 56 SGB XII. In der Einrichtung werden volljährige Menschen mit Behinderungen betreut und gefördert, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder einer ähnlichen Einrichtung keine adäquaten Angebote finden. Zu der Zielgruppe gehören Erwachsene, die eine Körperbehinderung oder eine schwer-/mehrfache Behinderung mit einem hohen Assistenzbedarf haben. Derzeit stehen in der Tagesstätte zwölf Plätze zur Verfügung. Weiterhin betreibt der Kläger seit 1992 eine Einrichtung zum ambulant betreuten Wohnen ebenfalls in S.. Dieses Unterstützungsangebot soll es Menschen mit Behinderung ermöglichen, mit Menschen ohne Behinderung in einer eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft zu leben. In dieser Einrichtung stehen 30 Plätze zur Verfügung.

Bezüglich der Tagesförderstätte kam es einzig 1992 zu einer individuellen Vereinbarung der Entgelte. Im Rahmen der damaligen Verhandlungen wurden auch Personalbemessungen vereinbart. Seitdem hat der Kläger bis zu der Verhandlungsaufforderung vom 5. Juni 2008, die zu dem angefochtenen Schiedsspruch vom 1. Oktober 2008 geführt hat, lediglich sogenannte “allgemeine Erhöhungen„ in Anspruch genommen. Diese allgemeinen Erhöhungen beschreiben Steigerungsraten, die auf Landesebene zwischen den Verbänden der Einrichtungsträger auf der einen Seite und den Sozialhilfeträgern auf der anderen Seite vereinbart werden und von den einzelnen Einrichtungsträgern ohne individuelle Verhandlung oder besondere Begründung in Anspruch genommen werden können. Im Hinblick auf das ambulante betreute Wohnen wurde die letzte Anpassung der Vergütungen im Jahre 2004 vorgenommen.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 forderte die Gesellschaft zur Vertretung und Beratung sozialer Einrichtungen und Dienste mbH (GVB) für den Kläger den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) für die Beklagte zu Verhandlungen über die Grund- und Maßnahmenpauschalen bezüglich der Tagesförderstätte und zu Verhandlungen über den Betreuungssatz für das ambulant betreute Wohnen auf. Die Vergütungssätze seien nicht mehr auskömmlich. Beigefügt war dieser Verhandlungsaufforderung eine prospektive Kalkulation für die Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII und eine prospektive Personal- und Sachkostenkalkulation für die Tagesförderstätte. Aus dieser Kalkulation ergab sich für den angestrebten Zeitraum der Vereinbarung 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 statt der geltenden Grundpauschale von 13,41 € eine Grundpauschale von 14,19 € und statt der Maßnahmepauschale von 42,17 € eine Maßnahmepauschale von 61,08 € sowie eine Kalkulation zum ambulant betreuten Wohnen mit einem Betreuungssatz von monatlich 654,42 €. Beigefügt war der Verhandlungsaufforderung schließlich noch eine Leistungsbeschreibung der Tagesförderstätte...

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