13.1 Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung

Der Abzug bzw. die Eintragung eines Freibetrags im Lohnsteuerverfahren hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer zu veranlagen und deshalb nach Ablauf des Kalenderjahres grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist.[1] Nur falls das Finanzamt lediglich einen Erhöhungsbetrag zum Steuerentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit Kindern, den Behinderten-Pauschbetrag und/oder den Hinterbliebenen-Pauschbetrag eingetragen hat, besteht wegen des eingetragenen Freibetrags allein keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (ggf. aber aufgrund anderer Umstände).

 
Wichtig

Einkommensteuer-Veranlagungspflicht nur bei Überschreiten der Arbeitslohngrenze

Für 2024 besteht nur eine Veranlagungspflicht für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, wenn der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn des Arbeitnehmers 12.870 EUR (2023: 12.174 EUR) übersteigt bzw. 24.510 EUR (2023: 23.118 EUR) bei Ehe-/Lebenspartnern, welche die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer erfüllen.[2]

Die Veranlagungspflichtgrenze wird sich voraussichtlich im Laufe des Jahr 2024 (ggf. rückwirkend zum 1.1.2024) nochmals erhöhen.

[2] § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 8.12.2022.

13.2 Freibetragseintragung für Geringverdiener

Für gering verdienende Arbeitnehmer besteht eine besondere Freibetragsmöglichkeit im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens, wenn sie gleichzeitig mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausüben.[1] Der Freibetrag wird beim Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI und in gleicher Höhe ein Hinzurechnungsfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal beim ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I–V) eingetragen.

13.3 Besonderes Verfahren bei mehreren Dienstverhältnissen

Werden für einen Steuerpflichtigen ELStAM-Daten mehrfach abgerufen, weil er von mehreren Arbeitgebern nebeneinander Arbeitslohn bezieht, kann der Freibetrag beliebig auf die verschiedenen Beschäftigungen verteilt werden. Wird dem Arbeitgeber beim elektronischen Abruf für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis von der ELStAM-Datenbank die Steuerklasse VI mitgeteilt, fällt für den Arbeitslohn vom ersten Euro an Lohnsteuer an.

Für Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen hat dies zur Folge, dass der Lohnsteuerabzug auch dann vorzunehmen ist, wenn das zu versteuernde Einkommen innerhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegt und die einbehaltene Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt wieder erstattet wird.

Beliebige Aufteilung bei mehreren Dienstverhältnissen

Der Arbeitnehmer kann sich für das zweite oder weitere Beschäftigungsverhältnis (Steuerklasse VI) einen Freibetrag bis zur Höhe der Eingangsstufe der nach der Steuerklasse für das erste Dienstverhältnis maßgebenden Jahreslohnsteuertabelle als ELStAM bescheinigen lassen. Das Finanzamt wird dann in gleicher Höhe einen Hinzurechnungsfreibetrag bei den für das erste Dienstverhältnis maßgebenden ELStAM des Arbeitnehmers ausweisen. Dadurch können die nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers für das erste Dienstverhältnis zu gewährenden Freibeträge (Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale) bei mehreren Arbeitsverhältnissen beliebig verteilt werden.

13.4 Anzeigepflicht bei Eintritt der beschränkten Steuerpflicht

Der Arbeitnehmer muss dem Finanzamt den Eintritt der beschränkten Einkommensteuerpflicht anzeigen.[1] Betroffen sind Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Inland aufgeben und in einem ausländischen Staat einen neuen Wohnsitz begründen, weiterhin aber noch von einem inländischen Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen. Mit der Mitteilung der Meldebehörde über den Wegzug ins Ausland werden die ELStAM des Arbeitnehmers zum Abruf durch den Arbeitgeber gesperrt. Der Arbeitnehmer benötigt ab dem Zeitpunkt des Wegzugs ersatzweise eine Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die er dem Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs vorlegen muss. Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug anhand der Besteuerungsmerkmale dieser Bescheinigung vornehmen. Das Verfahren bleibt für 2024 unverändert, obgleich beschränkt Steuerpflichtige in den ELStAM-Abruf für Lohnzahlungszeiträume einbezogen werden. Allerdings gilt dies nicht für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, bei denen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ein Freibetrag für den Abzug vom Arbeitslohn berücksichtigt wird.[2] In diesen Fällen hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung mit dem Freibetrag und den übrigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auszustellen, die der Arbeitnehmer dem Lohnbüro für den Lohnsteuerabzug vorzulegen hat. Gleichzeitig wird der elektronische Abruf der ELStAM-Daten des Arbeitnehmers beim Bundeszentralamt gesperrt.

Zweck der Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht verhindert die für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer i. d. R. günstigere Besteuerung nach den Merkmalen der unbeschränkten Steuerpflicht. Deshalb ist der Anzeige die Lohnsteuerabz...

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