Ob der Chefarzt eines Krankenhauses wahlärztliche Leistungen selbstständig oder nichtselbstständig erbringt, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Bei einem angestellten Chefarzt geht der BFH bezüglich der Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen regelmäßig von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn aus, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.[1] Als maßgebliches Abgrenzungskriterium für eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit sieht die Verwaltung insbesondere an, mit wem der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen abgeschlossen wird und wer die Liquidation vornimmt.

2.1 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Wird der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen unmittelbar zwischen dem Chefarzt und dem Patienten geschlossen und der Chefarzt liquidiert selbst aus diesem Vertrag, liegen selbstständige (nicht lohnsteuerpflichtige) Einkünfte vor.

2.2 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

In allen anderen Fällen ist regelmäßig von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn auszugehen:

  • Abschluss und Liquidation durch das Krankenhaus,
  • Abschluss durch das Krankenhaus und Liquidation durch den Chefarzt,
  • Abschluss durch den Chefarzt und Liquidation durch das Krankenhaus.

Eine andere Entscheidung zugunsten von Einnahmen aus selbstständiger Arbeit ist aber denkbar, wenn der Chefarzt ein Unternehmerrisiko trägt. Dies kann der Fall sein, wenn Leistungen mit eigenen Einrichtungen und Geräten des Arztes ausgeführt werden und daher von einem bedeutenden Kapitaleinsatz des Chefarztes auszugehen ist.

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