Entscheidungsstichwort (Thema)

Programmierleistungen: Vertragscharakter und Wettbewerbsverbot. Forderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Fehlen einer konkreten Beschreibung der vom Kläger zu erbringenden Leistung, Abrechnung nach Zeitaufwand, Verzicht auf eine Kostenobergrenze und Vereinbarung einer Vertragsverlängerung sprechen gegen die Annahme, daß ein konkretes Werk geschuldet sei, und für einen Dienstvertrag.

2. Für die rechtliche Einordnung des Vertrages spielt es keine Rolle, wenn eine der Parteien in der Vertragsurkunde ausdrücklich dessen Charakter als Dienst- oder Werkvertrag anerkennt. Maßgeblich ist nicht der Wille der Partei dazu, sondern sein tatsächlicher Regelungsgehalt.

3. In einem Tätigkeitsbereich, der von einer sehr geringen Zahl von Anbietern, die als Auftraggeber in Betracht kämen, gekennzeichnet ist, versperrt ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot den Zugang zu einem erheblichen Teil des Marktes. Auch ein Verbot, das die spätere Tätigkeit nur im Bereich eines bestimmten Systems unterbindet, im Bereich anderer Systeme aber zuläßt, ist nur dann angemessen, wenn es mit einer Karenzentschädigung einhergeht. Fehlt eines solche, ist das Wettbewerbsverbot unangemessen und deshalb sittenwidrig; seine Vereinbarung ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 138 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 172.973,77 DM nebst 4% Zinsen aus 105.812,51 DM seit dem 11.1.1995 und aus 67.131,26 DM seit dem 11.2.1995 zu zahlen.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,– DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Vergütung aus einem Dienstvertrag über Programmierleistungen.

Die Parteien schlossen am 15.7.1991 einen Vertrag, in dem der Kläger als Auftragnehmer und die Beklagte als Auftraggeber bezeichnet wurde, der u.a. folgenden Inhalt hatte:

1. Vertragsgegenstand:

Gegenstand dieses Vertrages ist die Projektunterstützung durch den Auftragnehmer … zu den folgenden Arbeiten:

Systembetrieb des Kunden D…, insbesondere Auftragsteile nach Absprache wie folgt, insbesondere Systemmanagement-Aufgaben im D…-Rechenzentrum beim Kunden …

3. Leistungsumfang:

Der Umfang der vom Auftragnehmer zu leistenden Aufgabe wird in Projektbesprechungen weiter spezifiziert. Die Gesamtaufgabe besteht aus einzelnen Teilaufgaben.

Der genaue Leistungsumfang besteht aus der Projektunterstützung des Auftragnehmers … gemäß Qualifikationsnachweises (beiliegendes Profil) vom 16.06.91.

Die Bearbeitung erfolgt in Teilaufgaben, deren Umfang in den Projektbesprechungen festgelegt wird.

Der Auftragnehmer stellt für die Dauer der Aufgabenerledigung die in diesem Vertrag genannte Projektunterstützung auf Grundlage dieses Vertrages sicher und bereit.

5. Abwicklungsmodus:

Die Abwicklung der Arbeiten wird in enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, und unter dessen Federführung durchgeführt. Die fachliche Abwicklung der zugewiesenen Teilaufgaben wird vom Auftragnehmer nach Absprache mit dem Auftraggeber/Projektleitung sichergestellt und erarbeitet.

Der Auftraggeber ist laufend über die Arbeiten und deren Stand zu informieren.

7. Für die unter diesem Vertrag beschriebenen Leistungen wird eine Vergütung nach Aufwand vereinbart …

7.1 Preise:

Die Vergütung der Kosten erfolgt nach Aufwand aufgrund detaillierter Stundenberichte bis zu einer Aufwandsobergrenze.

Aufgrund dieser Aufstellung ergibt sich für diesen Betrag eine Kostenobergrenze von 46.000,– DM + 14% Mehrwertsteuer = 52.440,– DM.

8. Abnahme:

Die Abnahme der Lieferleistung setzt die Prüfung des vorgelegten Untersuchungsberichts auf Einhaltung

  • der Vorgehen, gemäß Teil I/Tz. 1. und 3.1 dieses Vertrages und
  • der während der Projektbeschreibungen, gemäß Teil I/Tz. 5 dieses Vertrages festgehaltenen Ergebnisse voraus.

Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber durch Vorlage der Projektstatusberichte einschließlich der Stundenberichte innerhalb von 30 Kalendertagen.

9. Gewährleistung:

Der Auftraggeber kommt seinen vertraglichen Leistungspflichten nach, wenn er sich nach besten Kräften bemüht, unter Ausnutzung des neuesten Standes der Technik und unter Verwertung aller eigenen einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

11. Vertragsdauer und Kündigung:

Der Vertrag beginnt am 12.6.91.

Der Vertrag endet spätestens am 31.8.1991.

Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, den Vertrag zu den gleichen Bedingungen bis zu 12 Monaten zu verlängern, sofern der Auftraggeber dies spätestens 1 1/2 Monate vorher ankündigt.

13. Wettbewerbsverbot:

Der Auftragnehmer sichert zu, ab Vertragsbeginn bis 2 Jahre nach Beendigung (inkl. Option) und Ausscheiden beim Auftraggeber nicht ohne schriftliches Einverständnis des Auftraggebers

  • in dem Bereich dieses Projekts (Mobilfunk …), auch gleichen Mitbewerberprojekten,
  • dem Kunden des Auftraggebers sowie dessen Auftraggeber (D… und D…/T…), tätig zu werden.

Bei Verstoß gegen die...

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