Frühere Ehegatten bzw. Lebenspartner von Versicherten, deren Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mit ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, erhalten auf Antrag eine Rente, wenn die Versicherten ihnen während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder den früheren Ehegatten bzw. Lebenspartner im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand.[1] Beruhte der Unterhaltsanspruch auf den §§ 1572, 1573, 1575 oder 1576 BGB, wird die Rente gezahlt, solange der frühere Ehegatte bzw. Lebenspartner ohne den Versicherungsfall unterhaltsberechtigt gewesen wäre.

Sind mehrere Berechtigte vorhanden, wird die Leistung anteilmäßig (nach Ehedauer) ausgezahlt. Tritt nach der Feststellung der Renten ein weiterer Berechtigter hinzu, so wird neu berechnet und anteilig ausgezahlt.

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